Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

90  Neuere  oberſtrichterliche  “Erkenntniſſe.

ausführenden  Perſonen  verantwortlich  gemaäc<t  werden
  können,  iſt  zu  bemerken,  daß,  eben  ſo  gut  als
die  Gemeinde  durch  ihre  Stellvertreter  Beſißhand-Jungen
  '  vorzunehmen  befähigt  iſt,  dieſelbe  auch  die
von  ihren  “Stellvertretern  civilrechtlich  unerlaubten
Störungen  fremden  Beſißes  zu  vertreten  'hat,  und
daß  der.  dur<  eine  gemeindliche  Anordnung  und
Verfügung  in  ſeinem  Beſike  geſtörte  -Eigenthümer
wohl  in  den:  meiſten  Fällen  einer  wirkſamen  Rechts-'
Hilfe  beraubt  würde,  wenn  er  mit  ſeiner  Klage  gegen
Diejenigen  auftreten  müßte,  welche  direkt  die  beſißſtörenden
  Handlungen  vornahmen,  da  dieſelben  oftmals
  gar  nicht  in  der  Lage  wären,  den  im  Auftrage
  der  Gemeinde  geſtörten  und  geänderten  früheren
Zuſtand  “wiederherzuſtellen.  Urth.  v.  46.  Januar
HVNr.  5245.  '“  :

*“  "Zur  Lehre  von  den  Folgen  der  Oeffent-Id)
  feit  des  Hypothekenbuches,  Unterlaſſung
des  Fintrags  des  Eigenthum8vorbehaltes
an  in  ein  Fabrikanweſen  gelieferten  und
von'  .dem  Erwerber  als  Pertinenzen  des
Anweſens  erklärten.  und  in  dieſer  Weiſe
Im  Hypothekenbuche  eingetragenen  Maſc<ijnen.
  Wirkung  der  Oeffentlichkeit:  auch  in
dem  Falle,  wenn  .Pertinenz-Eintrag  und
'Mitverpfändung  unmittelbar  nach  einander
erfolgten.  Die  Fabrik  W.:  hatte  dem  B,  eine
Dampfmaſchine  geliefert,  e8  ſollte  der  Kaufſchilling
in  beſtimmten  Friſten  bezahlt  werden,  und  -bis8  zur
“vollſtändigen  Berichtigung  des  Kaufſchillings8  hatte
ſich  W.  das  Eigenthum  an  der  Maſchine  vorbe-*halten.
  Nachdem  dieſe  im  April  1878  aufgeſtellt  'wor*
ven  war,  erflärte  B.  dieſelbe  als  Pertinenz  ſeiner
Ziegelei,  und  verpfändete  dieſe  dem  G.  für  4000  4
als  Caution  für  eine  von  dieſem  geleiſtete  Bürgſhaft,
  Am  7.  Mai  4878  wurde.  jene  Pertinenz-