90 Neuere oberſtrichterliche “Erkenntniſſe.
ausführenden Perſonen verantwortlich gemaäc<t werden
können, iſt zu bemerken, daß, eben ſo gut als
die Gemeinde durch ihre Stellvertreter Beſißhand-Jungen
' vorzunehmen befähigt iſt, dieſelbe auch die
von ihren “Stellvertretern civilrechtlich unerlaubten
Störungen fremden Beſißes zu vertreten 'hat, und
daß der. dur< eine gemeindliche Anordnung und
Verfügung in ſeinem Beſike geſtörte -Eigenthümer
wohl in den: meiſten Fällen einer wirkſamen Rechts-'
Hilfe beraubt würde, wenn er mit ſeiner Klage gegen
Diejenigen auftreten müßte, welche direkt die beſißſtörenden
Handlungen vornahmen, da dieſelben oftmals
gar nicht in der Lage wären, den im Auftrage
der Gemeinde geſtörten und geänderten früheren
Zuſtand “wiederherzuſtellen. Urth. v. 46. Januar
HVNr. 5245. '“ :
*“ "Zur Lehre von den Folgen der Oeffent-Id)
feit des Hypothekenbuches, Unterlaſſung
des Fintrags des Eigenthum8vorbehaltes
an in ein Fabrikanweſen gelieferten und
von' .dem Erwerber als Pertinenzen des
Anweſens erklärten. und in dieſer Weiſe
Im Hypothekenbuche eingetragenen Maſc<ijnen.
Wirkung der Oeffentlichkeit: auch in
dem Falle, wenn .Pertinenz-Eintrag und
'Mitverpfändung unmittelbar nach einander
erfolgten. Die Fabrik W.: hatte dem B, eine
Dampfmaſchine geliefert, e8 ſollte der Kaufſchilling
in beſtimmten Friſten bezahlt werden, und -bis8 zur
“vollſtändigen Berichtigung des Kaufſchillings8 hatte
ſich W. das Eigenthum an der Maſchine vorbe-*halten.
Nachdem dieſe im April 1878 aufgeſtellt 'wor*
ven war, erflärte B. dieſelbe als Pertinenz ſeiner
Ziegelei, und verpfändete dieſe dem G. für 4000 4
als Caution für eine von dieſem geleiſtete Bürgſhaft,
Am 7. Mai 4878 wurde. jene Pertinenz-