Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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13) wer trotz der polizeilichen Aufforderung es unterlaͤßt, Gebäude, welche 
den Einsturz drohen, auszubessern oder niederzureißen; 
14) wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden, Brunnen, Brücken, 
Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von ber Polizei 
angeordneten oder sonst erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen; 
15) wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau oder 
eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, 
ohne diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von 
dem durch die Behörde genehmigten Bauplane ausführt oder aus- 
führen läßt. 
In den Fällen der Nr. 7 bis 9 kann neben der Geldstraf- oder der 
Haft auf die Einziehung der verfälschten oder verdorbenen Getränke oder Eß- 
waaren, ingleichen der Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln, sowie der 
verbotenen Waffen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten 
gehören oder nicht. 
§. 368.  
Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen 
wird bestraft: 
1) wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung der Weinberge 
zuwiderhandelt; 
2) wer das durch gesetzliche oder polizeiliche Anordnungen gebotene Raupen 
unterläßt; 
3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerstätte errichtet ober eine 
bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt; 
4) wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Feuerstätten in seinem Hause 
in baulichem und brandsicherem Zustande unterhalten, oder daß die 
Schonsteine zur rechten Zeit gereinigt werden; 
5) wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Auf- 
bewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer 
oder Licht betritt, oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder 
Licht nähert; 
6) wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden, oder in gefährlicher 
Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen Feuer  anzündet; 
7) wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen 
mit Feuergewehr schießt oder Feuerwerke abbrennt; 
8) wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlöschgeräthschaften überhaupt 
nicht oder nicht in brauchbarem Zustande hält oder andere feuerpolizei- 
liche Anordnungen nicht befolgt;
	        
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