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(Nr. 1127.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage
des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 1. April 1876.
Nachdem die nachstehend genannten Privat-Notenbanken, welchen laut der
Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177)
die deneben vermerkten Antheile an dem Gesammtbetrage des steuerfreien unge-
deckten Notenumlaufs zustehen, nämlich:
Lagfende « Ungedeckter
r. Bezeichnung der Bank. Notenumlauf.
a. a. D. Mark.
2. Ritterschaftliche Privatbank in Pommern (Stettin) 1,222,000
4. Bank des Berliner Kassenvereins 963,000
9. Kommunalständische Bank für die preußische Ober-
lausitz (Görlitz 1,307,000
15. Leipziger Bank 5,348,000
22. Weimarsche Bank 1,971,000
23. Oldenburgische Landesbank 1,881,000
25. Mitteldeutsche Kreditbank in Meiningen 3,187,000
26. Privatbank zu Gotha 1,344,000
27. Anhalt-Dessauische Landesbank 935,000
28. Thüringische Bank (Sondershausen 1,658,000
29. Geraer Bank 1,651,000
30. Niedersächsische Bank (Bückeburg) 594,000
31. Lübecker Privatbank 500,000
auf das ihnen zustehende Recht zur Notenausgabe, und zwar
die Bank des Berliner Kassenvereins mit dem 31. Januar, die
übrigen Banken mit oder vor dem 1. Januar d. J. rechtsgültig
verzichtet haben, sind die im Ganzen auf 22,561,000
sich belaufenden Antheile dieser Banken an dem Gesammtbetrage
des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs nach §. 9 Absatz 2
des Bankgesetzes mit den gedachten Zeitpunkten dem Antheile
der Reichsbank zugewachsen. Dieser Antheil hat sich sonach von 250,000,000
auf 272,561,000 erhöht.
Berlin, den 1. April 1876.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchbruckerel
(R. v. Decker).