Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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(Nr. 1127.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage 
des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 1. April 1876. 
Nachdem die nachstehend genannten Privat-Notenbanken, welchen laut der 
Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) 
die deneben vermerkten Antheile an dem Gesammtbetrage des steuerfreien unge- 
deckten Notenumlaufs zustehen, nämlich: 
  
  
  
Lagfende « Ungedeckter 
r. Bezeichnung der Bank. Notenumlauf. 
a. a. D. Mark. 
2. Ritterschaftliche Privatbank in Pommern (Stettin) 1,222,000 
4. Bank des Berliner Kassenvereins   963,000 
9. Kommunalständische Bank für die preußische Ober- 
lausitz (Görlitz          1,307,000 
15. Leipziger Bank      5,348,000 
22. Weimarsche Bank         1,971,000 
23. Oldenburgische Landesbank  1,881,000 
25. Mitteldeutsche Kreditbank in Meiningen 3,187,000 
26. Privatbank zu Gotha   1,344,000 
27. Anhalt-Dessauische Landesbank 935,000 
28. Thüringische Bank (Sondershausen   1,658,000 
29. Geraer Bank     1,651,000 
30. Niedersächsische Bank (Bückeburg)      594,000 
31. Lübecker Privatbank             500,000 
auf das ihnen zustehende Recht zur Notenausgabe, und zwar 
die Bank des Berliner Kassenvereins mit dem 31. Januar, die 
übrigen Banken mit oder vor dem 1. Januar d. J. rechtsgültig 
verzichtet haben, sind die im Ganzen auf            22,561,000 
sich belaufenden Antheile dieser Banken an dem Gesammtbetrage 
des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs nach §. 9 Absatz 2 
des Bankgesetzes mit den gedachten Zeitpunkten dem Antheile 
der Reichsbank zugewachsen. Dieser Antheil hat sich sonach von 250,000,000 
auf 272,561,000 erhöht. 
  
Berlin, den 1. April 1876. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchbruckerel 
(R. v. Decker).
	        
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