Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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(Nr. 1129.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Titels VIII. der Gewerbeordnung. Vom 
8. April 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
An die Stelle des §. 141 der Gewerbeordnung treten nachfolgende Be- 
stimmungen: 
§. 141. 
Durch Ortsstatut (§. 142) kann die Bildung von Hülfskassen nach Maß- 
gabe des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 zur 
Unterstützung von Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeitern angeordnet werden. 
In diesem Falle ist die Gemeindebehörde ermächtigt, nach Maßgabe des 
genannten Gesetzes die Einrichtung der Kassen nach Anhörung der Behheiligten 
zu regeln und die Verwaltung der Kassen sicher zu stellen. 
§. 141 a. 
Durch Ortsstatut kann Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeitern, welche 
das sechszehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, die Betheiligung an einer auf 
Anordnung der Gemeindebehörde gebildeten Kasse zur Pflicht gemacht werden. 
Von der Pflicht, einer solchen Hülfskasse beizutreten oder fernerhin anzu- 
gehören, werden diejenigen befreit, welche die Betheiligung an einer anderen 
eingeschriebenen Hülfskasse nachweisen. 
Wer der Pflicht zur Betheiligung nicht genügt, kann von der Kasse für 
alle Zahlungen, welche bei rechtzeitigem Eintritt von ihm zu entrichten gewesen 
wären, gleich einem Mitgliede in Anspruch genommen werden 
§. 141b. 
Für Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter, welche nach Maßgabe der 
Landesgesetze auf Grund einer Anordnung der Gemeindeverwaltung regelmäßige 
Beiträge zum Zwecke der Krankenunterstützung entrichten, kann durch Ortsstatut 
die Verpflichtung zur Betheiligung an einer eingeschriebenen Hülfskasse nicht 
begründet werden. 
§. 141c. 
Durch Ortsstatut kann bestimmt werden: 
1. daß Arbeitgeber diejenigen Beiträge, welche ihre Arbeiter an eine auf 
Anordnung der Gemeindebehörde gebildete Hülfskasse zu entrichten
	        
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