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3. Handelt es sich um Leistungen, für welche die Vergütungen event. auf
Grund sachverständiger Schätzung festzustellen bleiben, so ist, soweit der Natur
der Leistungen nach eine sofortige Abschätzung nöthig ist, und soweit letztere nicht
etwa durch die Vereinbarung eines angemessenen Vergütungssatzes uͤberflüssig
wird, die Abschätzung sofort zu veranlassen.
In den Faͤllen des §. 12 Nr. 3 und des §. 14 hat eine Abschätzung ohne
Ausnahme stattzufinden. In anderen Fällen kann von einer solchen Abstand
genommen werden, wenn der Vertreter der leistungspflichtigen Gemeinde oder der
unmittelbar in Anspruch genommene Leistungspflichtige in der Gemeinde (§. 4
Absatz 3) sich zu Protokoll oder in schriftlicher Erklärung einem bestimmten, von
der Militärverwaltung für annehmbar erachteten und von der zuständigen Civil-
behörde (§. 4 Absatz 1) oder deren Kommissar als angemessen zu bescheinigenden
Vergütungssatze unterwirft.
In dieser Bescheinigung ist zu bemerken, ob der Vergütungssatz nach
den in gewöhnlichen Zeiten ortsüblichen Preisen (§. 13) oder nach den am
Orte und zur Zeit der Leistung bestehenden Durchschnittspreisen (§. 15) bemessen
worden ist.
4. Die Regel, laut deren in den Städten, welche einen eigenen Kreis bilden,
oder welche da, wo Kreisverbände nicht bestehen, nach der letzten Volkszählung
mindestens 25,000 Seelen haben, die Requisitionen der Militärbehörden direkt
an den Stadtvorstand zu richten sind (§. 4 Absatz 2), erleidet in allen denjenigen
Fällen eine Ausnahme, in denen Leistungen in Anspruch genommen werden,
welche ihrem Umfange und ihrer Natur nach auf einen größeren Distrikt um-
zulegen sind. In solchen Fällen ist die Requisition an die höhere Verwaltungs-
behörde zu richten.
Die Militärbehörden werden von der ihnen für dringende Fälle allgemein
zugestandenen Befugniß, von der Gemeindebehörde, und, wo diese nicht recht-
zeitig zu erreichen ist, von den Leistungspflichtigen in der Gemeinde unmittelbar
zu requiriren, nur dann Gebrauch machen, wenn das militärische Interesse auf
dem Wege der Requisition durch Vermittelung der zuständigen Civilbehörde nicht
genügend sicher zu stellen ist.
5. Die Bescheinigungen über die erfolgten Leistungen sind von den Militär-
behörden (Kommandoführern) zu ertheilen. Jede Bescheinigung hat die genaue
Bezeichnung des Truppentheiles bezw. der Militärverwaltung, für welche
die Leistung erfolgt ist, der Gemeinde etc., welche geleistet hat, sowie des
Gegenstandes, Zweckes, Umfanges und der Zeit der Leistung zu enthalten. Im
besonderen ist in den Bescheinigungen über die stattgehabte Ueberweisung von
Gebäuden (§. 14) neben der genauen Bezeichnung des Gebäudes selbst ersichtlich
zu machen: die Militärbehörde, von welcher die Benutzung erfolgt ist, die Ge-
meinde etc., welche das Gebäude überwiesen hat, der Zweck der Benutzung, der
räumliche Umfang, in welchem die Benutzung stattgehabt hat, der Zeitpunkt der
Ueberweisung und der Rückgewähr, bei Lazarethen noch die Wiederherstellung in
den früheren Stand.
Im Uebrigen dienen die unter A. 1—5 beiliegenden Formulare als An-
leitung für die Ausstellung von Bescheinigungen über die darin bezeichneten
Leistungen.