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5. Von dem Ergebnisse der Prüfung und Feststellung ist der entschädigungs-
berechtigten Gemeinde Kenntniß zu geben. Letzterer steht das Recht zu, inner-
halb einer Präklusivfrist von 14 Tagen, vom Tage des Empfanges der Ent-
scheidung ab, an die unter V. der Beilage C. bezeichnete zuständige Behörde zu
rekurriren.
6. Die Rekursbehörde hat die zur Aufklärung des Sachverhältnisses etwa
erforderlichen Ermittelungen zu veranlassen. Sie ist bei ihrer Entscheidung —
vorbehaltlich der Berichtigung etwaiger Rechenfehler — an die auf Grund sach-
verständiger Schätzung erfolgten kommissarischen Feststellungen insoweit gebunden,
als bei letzteren nicht Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Gesetzes oder
der zu dessen Ausführung erlassenen Bestimmungen vorgekommen sind. Liegen
solche Verstöße vor, so hat, je nach den Umständen, eine Ergänzung oder Wieder-
holung des Verfahrens stattzufinden.
7. Gegen die Entscheidung der Rekursbehörde ist innerhalb einer Präklusiv-
frist von 14 Tagen, vom Tage des Empfanges der Entscheidung, ab, die Be-
rufung an den Reichskanzler zulässig, jedoch nur insoweit, als die Verletzung
eines Reschsgesetzs oder einer Ausführungsbestimmung zu einem solchen be-
hauptet wird.
8. Die in der Beilage C. unter VI. verzeichneten. Behörden stellen die Ver-
gütungsanerkenntnisse auf Grund der festgestellten Liquidationen nach dem unter E.
beiliegenden Schema aus.
Die belegten Liquidationen über Naturalquartier, Stallung, Naturalver-
pflegung und Fourage werden hiernächst mit einer genauen Zusammenstellung
der nach denselben an die verschiedenen Truppentheile und einzelnen Empfänger
erfolgten Leistungen und der darüber ausgefertigten Vergütungsanerkenntnisse an
das betheiligte Kriegsministerium übersandt, welches die Zusammenstellung nach
erfolgter Kontrole und Anerkennung der Richtigkeit der nachgewiesenen Leistungen
unter Rückbehalt der belegten Liquidationen — dem Reichskanzler-Amte
vorlegt.
Die belegten Liquidationen über andere, als die vorstehend bezeichneten
Kriegsleistungen der Gemeinden werden mit einer Zusammenstellung der ertheilten
Vergütungsanerkenntnisse allmonatlich von den Zentralbehörden der einzelnen
Bundesstaaten dem Reichskanzler-Amte unmittelbar übersandt.
b. Landlieferungen.
1. Die vorstehend unter a. enthaltenen Bestimmungen finden auf Landliefe-
rungen mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Bestimmung der
Behörden, bei welchen die Anmeldung der Ansprüche der Lieferungsverbände zu
erfolgen hat, sowie der Behörden, welche die Prüfung und Feststellung der An-
sprüche zu bewirken haben, vorbehalten bleibt.
2. Die Liquidationen über die Landlieferungen derjenigen Bundesstaaten, für
deren Gebiete von der Bildung besonderer Lieferungsverbände Abstand genommen
worden ist (§. 17 Absatz 2), werden von den Zentralbehörden dieser Staaten
behufs Prüfung, Feststellung und Ertheilung der Vergütungsanerkenntnisse dem
Reichskanzler-Amte vorgelegt.
Reichs- Gesetzbl. 1876. 25