Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 237
worden ist. Nur von dem Pfandgläubiger, nicht
von dem dritten Besitzer des Pfandes wird das
Pfandrecht in Ansehung der durch das Pfand gesicherten
Forderung ausgeübt, und nur der Pfandgläubiger
kann sich, wenn er die Pfandsache im
Besitze hat, des durch sein Pfandrecht bedingten
Retentionsrechtes bedienen. S. 14 a. a. O. —
Urth. v. 28. Mai HVdNr. 4356.
Mäcklerlohn für Vermittelung des Geschäftes
eines Kaufes. Vorausse ßung des
Anspruches, daß der Kaufvertrag notariell
verlautbart worden ist. Bayr. Landr. Es
hatte M. dem D. ein Honorar von 50 fl. versprochen,
wenn ihm dieser für sein Haus einen Käufer
zubringe, und den Abschluß des Kaufes vermittle.
Daraufhin hat D. auch einen Käufer gebracht,
es wurde zwischen diesem und M. auch ein
Kaufvertrag vereinbart, aber es ist dieser noch nicht
notariell verbrieft. Die von D. gegen M. auf Zahlung
des Honorars gestellte Klage wurde vom angegangenen
Richter als begründet erachtet, und zwar
ging dieser dabei von der Ansicht aus, mit der
Einigung des Käufers und Verkäufers sei die dem
D. übertragene Thätigkelt zu Ende gewesen, und
könne ihm nicht zugemuthet werden, auch noch die
notarielle Verlautbarung des Vertrages herbeizuführen.
Daß etwa nach der Willensmeinung des M. und
D. bei ihrem Uebereinkommen unter „Abschluß des
Kaufes“ die bloße Einigung der Kontrahenten zu
verstehen und verstanden worden sei, wurde nicht
festgestellt. Das Urtheil wurde vernichtet aus folgenden
Gründen:
Der Vertrag zwischen dem Unterhändler, Mäckler
und Demjenigen, der ihm die Vermittlung eines
Rechtsgeschäfts übertrage und hiefür im Voraus einen
gewissen Lohn verspreche, sei sowohl gemeinrechtlich