Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  237

worden  ist.  Nur  von  dem  Pfandgläubiger,  nicht
von  dem  dritten  Besitzer  des  Pfandes  wird  das
Pfandrecht  in  Ansehung  der  durch  das  Pfand  gesicherten
  Forderung  ausgeübt,  und  nur  der  Pfandgläubiger
  kann  sich,  wenn  er  die  Pfandsache  im
Besitze  hat,  des  durch  sein  Pfandrecht  bedingten
Retentionsrechtes  bedienen.  S.  14  a.  a.  O.  —
Urth.  v.  28.  Mai  HVdNr.  4356.

Mäcklerlohn  für  Vermittelung  des  Geschäftes
  eines  Kaufes.  Vorausse  ßung  des
Anspruches,  daß  der  Kaufvertrag  notariell
verlautbart  worden  ist.  Bayr.  Landr.  Es
hatte  M.  dem  D.  ein  Honorar  von  50  fl.  versprochen,
  wenn  ihm  dieser  für  sein  Haus  einen  Käufer
  zubringe,  und  den  Abschluß  des  Kaufes  vermittle.
  Daraufhin  hat  D.  auch  einen  Käufer  gebracht,
  es  wurde  zwischen  diesem  und  M.  auch  ein
Kaufvertrag  vereinbart,  aber  es  ist  dieser  noch  nicht
notariell  verbrieft.  Die  von  D.  gegen  M.  auf  Zahlung
  des  Honorars  gestellte  Klage  wurde  vom  angegangenen
  Richter  als  begründet  erachtet,  und  zwar
ging  dieser  dabei  von  der  Ansicht  aus,  mit  der
Einigung  des  Käufers  und  Verkäufers  sei  die  dem
D.  übertragene  Thätigkelt  zu  Ende  gewesen,  und
könne  ihm  nicht  zugemuthet  werden,  auch  noch  die
notarielle  Verlautbarung  des  Vertrages  herbeizuführen.
Daß  etwa  nach  der  Willensmeinung  des  M.  und
D.  bei  ihrem  Uebereinkommen  unter  „Abschluß  des
Kaufes“  die  bloße  Einigung  der  Kontrahenten  zu
verstehen  und  verstanden  worden  sei,  wurde  nicht
festgestellt.  Das  Urtheil  wurde  vernichtet  aus  folgenden
  Gründen:

Der  Vertrag  zwischen  dem  Unterhändler,  Mäckler
  und  Demjenigen,  der  ihm  die  Vermittlung  eines
Rechtsgeschäfts  übertrage  und  hiefür  im  Voraus  einen
gewissen  Lohn  verspreche,  sei  sowohl  gemeinrechtlich