Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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(oorbehaͤltlich  der  bei  einigen  Oberämtern  #  auf  weitere  Erlaͤuterung  ausgesetzten

Rektifikation)  ..  ..«.  9199  fl.  28  kr.
wodurch  das  ganze  brc  vom  1.  Juli-  1856  an

sich  erhoͤht  auf  .  ..  355870,881  fl.  5  kr.
Von  umzulegenden  8300,000  fl1.  Gewerbe-Steuer  kommen

daher  auf  100  fl.  Cataster-Ansas  ..  soflsokklhl

wornach  dieselbe  nunmehr  definitiv  auf  die  Oberamtsbezirke  vermoͤge  der  Veilage,
mit  Angabe  des  Mehr=  oder  Minderbetrags,  gegen  die  provisorische  Umlage  vom
26.  Juli  1856,  ausgetheilt  worden  ist.  Dieses  Mehr  oder  Weniger  wird  nun  in  der
Jahres-Abrechnung  der  Staatshauptkasse  den  Amtöpflegen  beziehungsweise  auf=  und
abgerechnet  werden.

Da  die  Unteraustheilung  der  Gewerbesteuer  von  1856—57  zugleich  mit  den
übrigen  Jahressteuern  nach  der  provisorischen  Hauptumlage  längst  vollzogen  seyn
wird,  so  ist  die  Jahressteuer  der  Wein=  und  Holzhändler  von  18536—37  nun  besonders
  nachzuholen.

Die  K.  Oberämter  haben  daher  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß,  wo  es  noch  nicht
geschehen,  die  Steuer  der  Wein=  und  Holzhändler  auf  die  betreffenden  Orte  und
Contribuenten  nach  den  Einschähbungs-Ergebnissen  ungesäumt  umgelegt,  zu  den  Orts-Steuerkassen
  eingezogen,  und  von  diesen  an  die  Amtspflege  abgeliefert  werde.  Was
die  von  den  einzelnen  Orten  für  die  Amtspflege  noch  zum  Einzug  kommende  Steuer
der  Wein=  und  Holzhändler  mehr  oder  weniger  beträgt,  als  das,  worauf  die  Oberamtopflegen
  mit  der  Staatshauptkasse  von  1856—37  nachträglich  abzurechnen  haben,
das  ist  bei  der  neuen  Umlage  der  Gewerbesteuer  für  1857—38  auf  die  einzelnen
Orte  dadurch  auszugleichen,  daß  an  der  von  dem  Oberamt  im  Ganzen  umzulegenden
Summe  der  Ueberschuß  abgezogen  oder  der  Minderbetrag  zugelegt  wird.

Uebrigens  sind  die  Orts-Steuerrollen  nach  den  Einschäßungs-Akten  zu  ergänzen
und  die  darin  gemachten  Abänderungen  oder  Bemerkungen  gehbrig  zu  berücksichtigen.

Stuttgart  den  5.  Juli  1357.  Süsbind.
Genehmigt  von  dem  Finanz-Ministerium  den  7.  Juli  1837
Herdegen.