Volltext : Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

7.  Verfassungsgesetz  von  1868.  155

Im  §  115  der  Verfassungsurkunde  ist  auf  der  ersten
Zeile  und  ebenso  im  §  3  des  Nachtragsgesetzes  zur  Verfassungsurkunde
  vom  5.  Mai  1851  das  Wort  „drei“  in
„zwei“  abzuändern.

8  123.
„Alle  Königlichen  Anträge.  ..  Vortrag  erstattet.“  (wie
oben  Abth.  1  S.  105  in  der  Anm.  1  zu  §  123).5)

8  128  Abs.  1.
„Beschlüsse  ..  gefaßt  werden“.  (wie  oben  Abth.  1.
Abs.  1  im  Text  des  §  128).

IV.

§  1  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1851,  eine  Ergänzung
und  theilweise  Abänderung  der  §  89  2c.  der  Verfassungsurkunde
betreffend,  tritt  außer  Wirksamkeit  und  folgende  Bestimmung
an  dessen  Stelle:

„Das  §  97  der  Verfassungsurkunde  vom  4.  September
1831  gedachte  Recht  der  Stände  zur  Beschlußfassung  für
den  Staatsbedarf  unterliegt  den  aus  Artikel  2  und  Artikel
70  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  sich  ergebenden
Beschränkungen.“

V.

In  dem  Gesetze  vom  19.  October  1861,  einige  Abänderungen
  der  Verfassungsurkunde  2c.  betreffend,  werden
88  1,  II  und  III  aufgehoben.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz,  welches
als  ein  integrirender  Theil  der  Verfassungsurkunde  anzusehen
  ist,  und  worauf  die  Bestimmungen  im  §  152  der
letzteren  Anwendung  leiden,  eigenhändig  vollzogen  und
Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  den  3.  December  1868.

Johann.
L.  S.
Herrmann  von  Nostiz-Wallwitz.

*)  Anm.  Aufgehoben  durch  das  VG.  v.  1874  II.  f.  nachher  S.  156.