7. Verfassungsgesetz von 1868. 155
Im § 115 der Verfassungsurkunde ist auf der ersten
Zeile und ebenso im § 3 des Nachtragsgesetzes zur Verfassungsurkunde
vom 5. Mai 1851 das Wort „drei“ in
„zwei“ abzuändern.
8 123.
„Alle Königlichen Anträge. .. Vortrag erstattet.“ (wie
oben Abth. 1 S. 105 in der Anm. 1 zu § 123).5)
8 128 Abs. 1.
„Beschlüsse .. gefaßt werden“. (wie oben Abth. 1.
Abs. 1 im Text des § 128).
IV.
§ 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1851, eine Ergänzung
und theilweise Abänderung der § 89 2c. der Verfassungsurkunde
betreffend, tritt außer Wirksamkeit und folgende Bestimmung
an dessen Stelle:
„Das § 97 der Verfassungsurkunde vom 4. September
1831 gedachte Recht der Stände zur Beschlußfassung für
den Staatsbedarf unterliegt den aus Artikel 2 und Artikel
70 der Verfassung des Norddeutschen Bundes sich ergebenden
Beschränkungen.“
V.
In dem Gesetze vom 19. October 1861, einige Abänderungen
der Verfassungsurkunde 2c. betreffend, werden
88 1, II und III aufgehoben.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz, welches
als ein integrirender Theil der Verfassungsurkunde anzusehen
ist, und worauf die Bestimmungen im § 152 der
letzteren Anwendung leiden, eigenhändig vollzogen und
Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 3. December 1868.
Johann.
L. S.
Herrmann von Nostiz-Wallwitz.
*) Anm. Aufgehoben durch das VG. v. 1874 II. f. nachher S. 156.