Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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8.

Uebrigens  sind  sie  Unsern  Gesetzen  und  allgemeinen  Polizei-,  Handelsund
  andern  Anordnungen  und  der  Oberaufsicht  des  Staats  in  allen  Stücken
unterworfen,  jedoch  soll  die  Ausübung  und  Execution  von  ihnen  und  ihren
Behörden  geschehen,  zu  welchem  Ende  ihnen  auch  freistehen  soll,  verhältnißmäßig
  einen  oder  mehrere  Landräthe  Uns  durch  Unsere  Regierungen  zur  Genehmigung
  zu  präsentiren.

Es  ist  Unser  ernstlicher  Königlicher  Wille,  daß  dieser  Unsrer  Verordnung,
  welche  Wir  für  ein  unveränderliches  Gesetz  Unsers  Königreichs  erklären,
  allenthalben  nachgelebt  und  solche  treulich  beobachtet  werde.  Wir  gebieten
  solches  demnach  allen  Unsern  Behörden  und  Unterthanen,  und  wollen,
daß  diese  Verordnung  gehörig  bekannt  gemacht  werde.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königl.  Insiegel.

So  geschehen  Berlin,  den  21sten  Juni  1815.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.