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8.
Uebrigens sind sie Unsern Gesetzen und allgemeinen Polizei-, Handelsund
andern Anordnungen und der Oberaufsicht des Staats in allen Stücken
unterworfen, jedoch soll die Ausübung und Execution von ihnen und ihren
Behörden geschehen, zu welchem Ende ihnen auch freistehen soll, verhältnißmäßig
einen oder mehrere Landräthe Uns durch Unsere Regierungen zur Genehmigung
zu präsentiren.
Es ist Unser ernstlicher Königlicher Wille, daß dieser Unsrer Verordnung,
welche Wir für ein unveränderliches Gesetz Unsers Königreichs erklären,
allenthalben nachgelebt und solche treulich beobachtet werde. Wir gebieten
solches demnach allen Unsern Behörden und Unterthanen, und wollen,
daß diese Verordnung gehörig bekannt gemacht werde.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königl. Insiegel.
So geschehen Berlin, den 21sten Juni 1815.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg.