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(Nr. 1132.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung von Scheidemünzen der
Thalerwährung. Vom 12. April 1876.
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs- Gesetzbl.
S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
§. 1.
Die ½ Groschenstücke der Thalerwährung, die 1/30, 1/15, 1/12 Thalerstücke und
alle übrigen, auf nicht mehr als 1/12 Thaler lautenden Silberscheidemünzen der
Thalerwährung, welche noch gegenwärtig gesetzliche Zahlungsmittel sind, gelten
vom 1. Juni 1876 ab nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel.
Es ist daher vom 1. Juni 1876 ab, außer den mit der Einlösung beauf-
tragten Kassen, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§. 2.
Die im Umlauf befindlichen, in dem §. 1 bezeichneten Münzen werden in
der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1876 von den durch die Landes-Zentral-
behörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen
geprägt haben, oder in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind,
nach dem in Artikel 15 Nr. 3 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 festgesetzten
Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung ge-
nommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt.
Nach dem 31. August 1876 werden derartige Munzen auch von diesen
Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.
§. 3.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf
durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht ver-
ringerte, imgleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 12. April 1876.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).