Reichs-Gesetzblatt.
No. 12.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen.
S. 168.
(Nr. 1133.) Gesetz, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen
auf Eisenbahnen. Vom 25. Februar 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, Eisenbahnwagen, in welchen
Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen oder Schweine befördert
worden sind, nach jedesmaligem Gebrauche einem Reinigungsverfahren (Des-
infektion) zu unterwerfen, welches geeignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden
Ansteckungsstoffe vollständig zu tilgen.
Gleicherweise sind die bei Beförderung der Thiere zum Futtern, Tränken,
Befestigen. oder zu sonstigen Zwecken benutzten Geräthschaften zu desinfiziren.
Auch kann angeordnet werden, daß die Rampen, welche die Thiere beim
Ein- und Ausladen betreten haben, sowie die Vieh- Ein- und Ausladeplätze
und die Viehhöfe der Eisenbahnverwaltungen nach jeder Benutzung zu desin-
fiziren sind. §. 2
Die Verpflichtung zur Desinfektion liegt in Bezug auf die Eisenbahnwagen
und die zu denselben gehörigen Gerätschaften (§. 1 Abs. 1 und 2) derjenigen
Eisenbahnverwaltung ob, in deren Bereich die Entladung der Wagen stattfindet.
Erfolgt die letztere im Auslande, so ist zur Desinfektion diejenige deutsche Eisen-
bahnverwaltung verpflichtet deren Bahn von den Wagen bei der Rückkehr in
das Reichsgebiet zuerst berührt wird.
Die Eisenbahnverwaltungen sind berechtigt, für die Desinfektion eine Ge-
bühr zu erheben.
§. 3.
Der Bundesrath ist ermächtigt, Ausnahmen von der durch die §§. 1 und 2
festgesetzten Verpflichtung für den Verkehr mit dem Auslande insoweit zuzu-
Reichs · Gesetzbl. 1876. 8
Ausgegeben zu Berlin den 11. Mai 1876.