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Reichs-Gesetzblatt.
No. 15.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Luxemburg wegen gegenseitigen Markenschutzes.
S. 169. — Bekanntmachung, betreffend den Anthell der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des
steuerfreien Notenumlaufs. S. 170.
(Nr. 1137.) Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Luxemburg wegen gegen-
seitigen Markenschutzes. Vom 14. Juli 1876.
Zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg ist durch Auswechselung von Er-
klärungen der beiderseitigen Regierungen eine Uebereinkunft dahin getroffen worden,
daß in Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder der Verpackung
der letzteren, sowie bezüglich der Fabrik- oder Handelsmarken die An-
gehörigen des Deutschen Reichs in Luxemburg und die lugemburgischen
Saatsangehörigen im Deutschen Reiche denselben Schutz wie die eigenen
Angehörigen genießen sollen, daß ferner die Angehörigen des einen
Landes, um in dem anderen ihren Marken den Schutz zu sichern, nach
Maßgabe der in diesem Lande durch die Gesetze oder Verordnungen vor-
geschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten die Hinterlegung ihrer
Marken, und zwar in Luxemburg bei dem Bezirksgericht in Luxemburg,
zu bewirken haben. Die Uebereinkunft soll vom Tage ihrer Bekannt-
machung an in Anwendung treten.
Dies wird mit Bezug auf §. 20 des Gesetzes über Markenschutz vom
30. November 1874 hierdurch veröffentlicht.
Berlin, den 14. Juli 1876.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
Reichs-Gesetzbl. 1876. 31
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1876.