Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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stände  bei  ihm  eintritt,  in  Folge  deren  das  Wahlrecht  zeitweise  ausgeschlossen  ist,  oder
wenn  er  durch  geistige  oder  körperliche  Gebrechen  wenigstens  ein  Jahr  lang  von  der  Versehung
  seines  Dienstes  abgehalten  worden  ist.  Die  Entscheidung  hierüber  steht  vorbehältlich
  der  Befugniß  des  Oberamts,  die  Niederlegung  des  Amts  in  diesen  Fällen  von  Aufsichtswegen
  anzuordnen,  dem  Gemeinderath  zu.

Demjenigen,  welcher  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  ein  Gemeindeamt  bekleidet
(vergl.  Art.  15),  kann,  auch  wenn  ihm  ein  gesetzlicher  Befreiungsgrund  nicht  zur  Seite
steht,  auf  sein  Ansuchen  gleichwohl  die  Enthebung  von  diesem  Amt  durch  den  Gemeinderath
  ertheilt  werden,  sofern  auch  der  Bürgerausschuß  aus  dringenden  Gründen  für  die
Gewährung  des  Gesuchs  sich  ausgesprochen  hat.

Gegen  die  Entscheidung  des  Gemeinderaths  steht  dem  Betheiligten  Beschwerde  an
das  Oberamt  und  gegen  die  Entscheidung  des  Oberamts  dem  Betheiligten  und  dem
Gemeinderath  Beschwerde  an  die  Kreisregierung  zu,  welche  endgültig  entscheidet.

Auf  diese  Beschwerden  finden  die  Bestimmungen  des  Art.  17  Abs.  4  Anwendung.

B.  Gemeindenutzungen.
Art.  20.

Unter  den  persönlichen  Gemeindenutzungen  werden  diejenigen  Vortheile  verstanden,
welche  den  Bürgern  unabhängig  von  ihrem  Güterbesitz  und  ihrer  Steuerquote  aus  dem
nutzbaren  Eigenthum  der  Gemeinde  durch  Ueberlassung  des  Nießbrauchs  (z.  B.  Weiden,
Allmandtheile  2c.)  oder  durch  Austheilung  des  Ertrags  (Holzgaben  ce.)  zufließen.

Die  Gewährung  der  auf  rechtsbegründetem  Herkommen  beruhenden  oder  in  gesetzmäßiger
  Weise  eingeführten  Gemeindenutzungen  ist  auch  fernerhin  statthaft.  Der  Gemeinderath
  mit  Zustimmung  des  Bürgerausschusses  ist  aber  zur  Aufhebung  oder  Schmälerung
dieser  Nutzungen  oder  zur  Erhöhung  der  Gegenleistungen  für  dieselben  im  Falle  des  Bedürfnisses
  für  Gemeindezwecke  befugt,  ohne  daß  hieraus  den  Nutzungsberechtigten  ein  Entschädigungsanspruch
  erwächst.

Die  Einführung  neuer,  sowie  die  Vermehrung  bereits  bestehender  Gemeindenutzungen
ist  nur  gegen  Vergütung  des  der  Gemeindekasse  entgehenden  Ertrags  gestattet  und  bedarf
der  Zustimmung  des  Bürgerausschusses  und  der  Genehmigung  der  Kreisregierung.

Art.  21.

Die  Kosten  der  Erhaltung  und  Bewirthschaftung  der  zu  Gemeindenutzungen  dienenden

  Grundstücke,  die  von  denselben  zu  entrichtenden  Steuern  und  die  auf  denselben  etwa