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stände bei ihm eintritt, in Folge deren das Wahlrecht zeitweise ausgeschlossen ist, oder
wenn er durch geistige oder körperliche Gebrechen wenigstens ein Jahr lang von der Versehung
seines Dienstes abgehalten worden ist. Die Entscheidung hierüber steht vorbehältlich
der Befugniß des Oberamts, die Niederlegung des Amts in diesen Fällen von Aufsichtswegen
anzuordnen, dem Gemeinderath zu.
Demjenigen, welcher auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ein Gemeindeamt bekleidet
(vergl. Art. 15), kann, auch wenn ihm ein gesetzlicher Befreiungsgrund nicht zur Seite
steht, auf sein Ansuchen gleichwohl die Enthebung von diesem Amt durch den Gemeinderath
ertheilt werden, sofern auch der Bürgerausschuß aus dringenden Gründen für die
Gewährung des Gesuchs sich ausgesprochen hat.
Gegen die Entscheidung des Gemeinderaths steht dem Betheiligten Beschwerde an
das Oberamt und gegen die Entscheidung des Oberamts dem Betheiligten und dem
Gemeinderath Beschwerde an die Kreisregierung zu, welche endgültig entscheidet.
Auf diese Beschwerden finden die Bestimmungen des Art. 17 Abs. 4 Anwendung.
B. Gemeindenutzungen.
Art. 20.
Unter den persönlichen Gemeindenutzungen werden diejenigen Vortheile verstanden,
welche den Bürgern unabhängig von ihrem Güterbesitz und ihrer Steuerquote aus dem
nutzbaren Eigenthum der Gemeinde durch Ueberlassung des Nießbrauchs (z. B. Weiden,
Allmandtheile 2c.) oder durch Austheilung des Ertrags (Holzgaben ce.) zufließen.
Die Gewährung der auf rechtsbegründetem Herkommen beruhenden oder in gesetzmäßiger
Weise eingeführten Gemeindenutzungen ist auch fernerhin statthaft. Der Gemeinderath
mit Zustimmung des Bürgerausschusses ist aber zur Aufhebung oder Schmälerung
dieser Nutzungen oder zur Erhöhung der Gegenleistungen für dieselben im Falle des Bedürfnisses
für Gemeindezwecke befugt, ohne daß hieraus den Nutzungsberechtigten ein Entschädigungsanspruch
erwächst.
Die Einführung neuer, sowie die Vermehrung bereits bestehender Gemeindenutzungen
ist nur gegen Vergütung des der Gemeindekasse entgehenden Ertrags gestattet und bedarf
der Zustimmung des Bürgerausschusses und der Genehmigung der Kreisregierung.
Art. 21.
Die Kosten der Erhaltung und Bewirthschaftung der zu Gemeindenutzungen dienenden
Grundstücke, die von denselben zu entrichtenden Steuern und die auf denselben etwa