Metadaten : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

276  Viertes  Buch.  Mittel  des  rechtlichen  Verkehrs  der  Völkerrechtssubjekte.  5  82.

 

punkte  prävalierender  Momente,  die  bei  einzelnen  Verträgen  hervortreten,
bei  der  Gruppierung  der  Verträge  immerhin  zu  verwerten.  Daneben  kommt
das  Moment  der  durch  Vertrag  geschaffenen  Kooperation  mehrerer
Staaten  für  politische  resp.  Rechts-  und  Wohlfahrtszwecke  in  Betracht.
Bündnisse  im  engeren  Sinne  —  Allianzen  —  verfolgen  politische  Zwecke
als  Schutz-  und  Trutzbündnisse,  Neutralitätsbündnisse,  als  Bündnisse,  die  ein
bestimmtes  Verhalten  in  wichtigen  politischen  Angelegenheiten  (Erhaltung
bestehender  Besitzverhältnisse  der  Staaten  usw.)  gegenüber  dritten  Staaten
feststellen.  Für  den  politischen  Zweck  wird  gemeinschaftliches  Handeln
und  Verhalten  der  Verbündeten  zugesagt').  Die  Bündnisse  können  allgemeine
  politische  Zwecke  verfolgen  oder  sie  werden  zum  Zwecke  der
Herbeiführung  eines  bestimmten  Erfolges  abgeschlossen;  sie  sind  ferner
entweder  gegenseitige  oder  einseitige;  sie  können  ferner  gleich  oder
ungleich  sein2).  Der  Fall,  auf  welchen  die  Leistung  zugesagt  wird,  heißt
casus  foederis;  ob  der  Fall  eingetreten  ist,  beurteilt  jeder  der  Verbündeten
selbst.  Bei  unbestimmter  Fassung  des  Vertrages  können  sich  Schwierigkeiten
bezüglich  der  Beantwortung  dieser  Frage  ergeben,  daher  sich  eine  sorgfältige
Redaktion  derartiger  Verträge  dringend  empfiehlt’).  Die  in  der  neueren  Geschichte
  bemerkenswerten  Bündnisse  mit  allgemeinen  politischen  Zielen
beruhen  auf  den  verschiedenartigsten  Motiven.  Die  wichtigsten  Bündnisse
dieser  Art  seit  der  heiligen  Allianz,  die  am  14.  Oktober  1815  zwischen
den  Souveränen  Österreichs,  Preußens  und  Rußlands  geschlossen  wurde  und  vor
allem  die  Wahrung  des  Prinzips  der  Legitimität  (s.  oben  S.  74)  sich  zur  Aufgabe
setzte,  sind  die  folgenden:  das  Bündnis  Englands,  Österreichs,  Preußens,
Frankreichs  und  Rußlands  vom  15.  November  1818  *),  mit  dessen  Wirksamkeit
der  Zusammentritt  der  Kongresse  zu  Troppau,  Laibach  und  Verona  verknüpft
  ist,  der  Bündnisvertrag  zwischen  Deutschland  und  Österreich
vom  7.  Oktober  1879  (veröffentlicht  am  3.  Februar  1883  —  im  Deutschen
Reichsanzeiger  abgedruckt,  bei  Fleischmann  163),  dem  Italien  im  Jahre
1882  beigetreten  ist  (Erneuerung  des  Dreibundes  1883,  1887,  1891,  1902),
und  der  sog.  Zweibund  zwischen  Rußland  und  Frankreich  1897.  —  In
der  Sphäre  des  Rechts-  und  Wohlfahrtszweckes  der  Staaten  hat  die
Entwicklung  des  Verkehrs  und  die  Stärkung  des  Bewußtseins  der  Solidarität
der  Rechts-  und  Kulturinteressen  zur  Abschließung  von  Verträgen  geführt,
durch  welche  die  Kontrahenten  in  letzter  Reihe  sich  zu  einer  gemeinsamen
Wirksamkeit  für  jene  Zwecke  verpflichten,  indem  ein  dauerndes  Verhältnis
geschaffen  wird,  auf  Grund  dessen  die  vertragsmäßigen  Leistungen  jedes  Kontrahenten
  konstant  und  regelmäßig  erfolgen.  Hierher  gehören  die  Jurisdiktionsverträge
  (Rechtshilfeverträge,  Auslieferungsverträge),  Niederlassungsverträge.

 

1)  Darin  erblickt  auch  Geffceken  in  seinen  eingehenden  Ausführungen  über  Bündnisverträge
  (HH  III  S.  116  ff.)  das  Wesen  der  Bündnisse.  Deshalb  erklärt  er  auch  die  heilige
Allianz  vom  Jahre  1815  als  ein  wirkliches  Bündnis,  weil  sich  die  Verbündeten  (Art.  1)  Hilfe
und  Beistand  zugesagt  hatten.  2)  Vgl.  Geffcken  a.  a.  0.  S.  128  ff.

3)  Näheres  bei  Geffcken  a.  a.  O.  134  ff.

4)  Aachener  Kongreß.  Zweites  Protokoll  bei  Fleischmann  25.