Reichs-Gesetzblatt
No. 18.
Inhalt: Noth- und Lootsen. Signalordnung für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern.
S. 187. — Verordnung über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoß von Schiffen
auf See. S. 189.
(Nr. 1142.) Noth- und Lootsen-Signalordnung für Schiffe auf See und auf den Küsten-
gewässern. Vom 14. August 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs auf Grund des §. 145 des Straf-
gesetzbuchs (Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 40) in Betreff der Noth- und Lootsen-
signale für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern, was folgt:
§. 1.
Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf alle Schiffe, Fahr-
zeuge und Boote, welche auf See oder auf den mit der See im Zusammenhange
stehenden, von Seeschiffen befahrenen, Gewässern verkehren.
§.2.
Nothsignale im Sinne dieser Vorschriften sind Signale, durch welche an-
gedeutet wird, daß die signalisirenden Schiffe in Noth oder Gefahr sind.
Als Nothsignale gelten:
a) bei Tage:
1. Kanonenschüsse, welche in Zwischenräumen von ungefähr einer
Minute Dauer abgefeuert werden; oder
2. das Signal „NC““ des „Internationalen Signalbuchs“; oder
3. das Fernsignal, bestehend aus einer viereckigen Flagge, über oder
unter welcher ein Ball oder etwas, was einem Ball ähnlich sieht,
aufgeheißt ist;
b) bei Nacht:
1. Kanonenschüsse, welche in Zwischenräumen von ungefähr einer
Minute Dauer abgefeuert werden; oder
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Ausgegeben zu Berlin den 22. August 1876.