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(Nr. 1143.) Verordnung über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoß von
Schiffen auf See. Vom 15. August 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs auf Grund des §. 145 des Straf-
gesetzbuchs (Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 40), was folgt:
§. 1.
Nach einem Zusammenstoß von Schiffen auf See hat der Führer eines
jeden derselben dem anderen Schiffe und den dazu gehörigen Personen zur Ab-
wendung oder Verringerung der nachtheiligen Folgen des Zusammenstoßes den
erforderlichen Beistand zu leisten, soweit er dazu ohne erhebliche Gefahr für das
eigene Schiff und die darauf befindlichen Personen im Stande ist.
Unter dieser Voraussetzung sind die Fuhrer der betheiligten Schiffe ver-
pflichtet, so lange bei einander zu halten, bis sie sich darüber Gewißheit verschafft
haben, daß keines derselben weiteren Beistandes bedarf.
§. 2.
Vor der Fortsehung der Fahrt hat jeder Schiffsführer dem anderen den
Namen, das Unterscheidungssignal, sowie den Heimaths-, den Abgangs- und den
Bestimmungshafen seines Schiffs anzugeben, wenn er dieser Verpflichtung ohne
Gefahr für das letztere genügen kann.
§. 3.
Im Sinne dieser Verordnung sind der See die mit derselben im Zusam-
menhang stehenden, von Seeschiffen befahrenen Gewässer gleichgestellt.
§. 4.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. September d. J. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 15. August 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).