Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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gens  zu  verordnen;  im  entgegengesetzten  Falle  hat  er  die  gesetzliche  Strafe  gegen  den  Angeklagten
  zu  verhängen  und  denselben  in  die  Kosten  zu  verurtheilen.
Art.  241.

Der  Schwurgerichtshof  hat  in  dieser  Weise  selbst  dann  zu  erkennen,  wenn  er  der  Ansicht

  seyn  sollte,  daß  die  That  sich  nicht  zur  Competenz  des  Schwurgerichts  eigne.
,  Art.  242.

Wird  der  Angeklagte  verurtheilt,  so  ist  auf  Betreiben  des  Staatsanwaltes  ein  Auszug
des  Urtheils  nicht  nur  in  ein  oder  mehrere  dazu  in  dem  Urtbeile  zu  bestimmende  öffentliche
Blätter  einzurücken,  sondern  auch  dem  Ciovilgerichte,  welches  die  Beschlagnahme  des  Vermsgens
  vollzogen  hat,  mitzutheilen.

Art.  243.

Von  dem  Zeitpunkte  dieser  Mittheilung  an  finden  die  Grundsätze  der  Verwaltung  des
Vermäögens  Abwesender  statt.

Während  dieser  Verwaltung  ist  aus  dem  Vermögen  des  Angeklagten  der  Ehefrau,  den
Kindern  und  Eltern  desselben,  wenn  sie  in  Noth  sind,  Unterstützung  zu  leisten,  worüber  das
Cidilgericht  (Art.  237)  zu  entscheiden  hat.

Art.  244.

Gegen  das  Urtheil  des  Schwurgerichtshofs  steht  nur  dem  Staatsanwalte,  nicht  dem
Angeklagten  die  Nichtigkeitsklage  zu.

Art.  245.

Der  Schwurgerichtshof  kann  in  seinem  Urtheile  verordnen,  daß  die  zu  Gerichtshänden
gekommenen  Beweisstücke  Denen,  die  ein  Recht  auf  dieselben  haben,  zurückgegeben  werden
sollen;  in  diesem  Falle  ist  bei  Strafe  bis  zu  vierzig  Gulven  durch  den  Gerichtsschreiber  des
Schwurgerichtshofs  im  Beiseyn  des  Staatsanwaltes  eine  genaue  Beschreibung  dieser  Gegenstände
  aufzunehmen.  «

Art.  246.

Durch  die  Verurtheilung  des  Angeklagten  wird  der  Lauf  der  Verjährung  der  Strafbarkeit

  (Strafgesetzbuch  Art.  130—132)  gehemmt.
Art.  247.

Wegen  eines  Beschuldigten,  der  sich  nicht  stellt  und  dessen  man  nicht  habhaft  werden
kann,  darf  das  Verfahren  gegen  die  anwesenden  Mitbeschulvigten  nie  unterbrochen  oder  verzögert
  werden.