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Reichs-Gesetzblatt.
No. 23.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zweithalerstücke und Eindrittelthalerstücke
deutschen Gepräges. S. 221.
(Nr. 1148.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zweithalerstücke und Ein-
drittelthalerstücke deutschen Gepräges. Vom 2. November 1876.
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
§. 1.
Die Zweithaler- (33 Gulden.) Stücke und die Eindrittelthaler-Stücke deutschen
Gepräges gelten vom 15. November 1876 ab nicht ferner als gesetzliche Zah-
lungsmittel.
Es ist daher vom 15. November 1876 ab, außer den mit der Einlösung
beauftragten Kassen, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§. 2.
Die im Umlauf befindlichen Zweithaler- (34 Gulden-) und Eindrittel-
thaler-Stücke deutschen Gepräges werden in der Zeit vom 15. November 1876 bis
15. Februar 1877 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden
Landeskassen nach dem in Artikel 15 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 fest-
gesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung
genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt.
Nach dem 15. Februar 1877 werden die Zweithaler- (3 1/2 Gulden-) und
Eindrittelthaler-Stücke deutschen Gepräges auch von diesen Kassen weder in Zahlung
noch zur Umwechselung angenommen.
§. 3.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf
durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht ver-
ringerte, imgleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 2. November 1876.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Reichs- Gesetzbl. 1876. 12
Ausgegeben zu Berlin den 4. November 1876.