Reichs-Gesetzblatt
No 1.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Telegraphenverwaltung. S. 1. — Be-
kanntmachung, betreffend die Anwendung der §§. 42 und 43 des Bankgesetzes. S. 2.
(Nr. 1107.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Telegraphen-
verwaltung. Vom 3. Januar 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die zur Bestreitung der einmaligen
Ausgaben der Telegraphenverwaltung für 1876, und zwar zu neuen Anlagen
behufs Vermehrung der Telegraphenverbindungen und zur Errichtung von neuen
Telegraphenstationen, sowie zur allmäligen Erwerbung der von Kommunen
hergestellten Telegraphen-Anlagen und Stationen und zur Erwerbung von Dienst-
gebäuden, erforderlichen Geldmittel bis zur Höhe von 3.300.000 Mark im Wege
es Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in dem Nominalbetrage,
wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche,
nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl.
S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.
§. 2.
Die Bestimmungen in den §§. 2 —5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegra-
phenverwaltung, (Reichs- Gesetzbl. S. 18) finden auch auf die nach dem gegen-
wärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen
Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Januar 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs-Gesetbl. 1876. 1
Ausgegeben zu Berlin den 10. Januar 1876.