Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

— 15 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 3. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die weitere geschäftliche Behandlung der Justiz - Gesetzentwuͤrfe. S. 15. — 
Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Pferden. S. 16. 
  
  
  
(Nr. 1113.) Gesetz, betreffend die weitere geschäftliche Behandlung der Entwürfe eines Gerichts- 
verfassungsgesetzes, einer Strafprozeßordnung und einer Civilprozeßordnung, 
sowie der zugehörigen Einführungsgesetze. Vom I. Februar 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die vom Reichstag zur Vorberathung der Entwürfe 
eines Gerichtsverfassungsgesetzes und eines Einführungsgesetzes zu 
demselben, 
einer Strafprozeßordnung und eines Einführungsgesetzes zu derselben, 
sowie 
einer Civilprozeßordnung und eines Einführungsgesetzes zu derselben 
eingesetzte Kommission ist ermächtigt, ihre Verhandlungen nach dem Schlusse der 
gegenwärtigen Session des Reichstags bis zum Beginn der nächsten ordentlichen 
Session dessselben fortzusetzen. 
§. 2. 
Auf die Mitglieder der Kommission finden für die Dauer der Kommissions- 
verhandlungen die Bestimmungen der Artikel 21 Absatz 1, 30 und 31 der 
Reichsverfassung Anwendung. 
§. 3. 
Jedem Mitgliede der Kommission wird für den im §. 1 bezeichneten Zeit- 
raum freie Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen und ein Betrag von zweitausend 
vierhundert Mark aus der Reichskasse gewährt. 
Reichs-Gesetzbl. 1876. 4 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1876.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.