Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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(Nr. 1117.) Gesetz, betreffend die weitere Anordnung über Verwendung der durch das Gesetz 
vom 2. Juli 1873 zum Retablissement des Heeres bestimmten 106.846.810 Thlr. 
und die zu diesem Zwecke ferner erforderlichen Geldmittel. Vom 16. Februar 
1876 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
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§. 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, von denjenigen 106.846.810 Thalern, 
welche ihm nach Artikel 2 §. 5 des Gesetzes vom 2. Juli 1873 aus dem nach 
Artikel VI. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 dem ehemaligen Norddeutschen 
Bunde, Baden und Südhessen zufallenden Antheile an der französischen Kriegs- 
kosten-Entschädigung zur Wiederherstellung der Kriegsbereitschaft des Heeres, 
sowie zur Erhöhung der Schlagfertigkeit desselben zur Verfügung gestellt sind, 
die Summe, welche am Schlusse des Jahres 1875 noch nicht zur Verwendung 
gelangt ist, in dem Jahre 1876 zu den in der Anlage B. des Gesetzes vom 
2. Juli 1873 unter I. bis X. bezeichneten Ausgaben zur Verwendung zu bringen. 
Innerhalb eines jeden der zehn Kapitel sind die einzelnen Postionen, mit Aus- 
nahme der Position 8 des Kapitel VIII., unter sich übertragbar. 
§. 2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, im Jahre 1876 zur Beschaffung des 
Mehrbedarfs an Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken für die Kriegsformation 
der Armee 3.871.715 Mark, für die Beschaffung und Aptirung der Ausrüstungs- 
stücke für den neuen Karabiner der Kavallerie und des Trains 661.479 Mark, 
ferner für die nothwendige Vervollständigung der kriegsmäßigen Ausrüstung der 
Armee mit Sanitätsmaterial 337.500 Mark zu verausgaben. 
Soweit diese Ausgaben nicht aus den Restbeständen des in §. 1 gedachten 
Antheils an der französischen Kriegskosten--Entschädigung bestritten werden können, 
dürfen zu ihrer Deckung die aus der vorübergehenden zinsbaren Belegung dieses 
Antheils erwachsenen oder noch erwachsenden Einnahmen verwandt werden. 
Ein etwaiger Ueberschuß an den vorgedachten Zinseinnahmen ist im Reichs- 
haushalts-Etat pro 1877 in Einnahme zu stellen und den an diesem Antheil 
betheiligten Staaten auf ihre sonstigen Beiträge für Reichszwecke zu Gute zu 
rechnen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. Februar 1876.  
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
	        
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