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(Nr. 1118.) Gesetz, betreffend die Verwendung aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung.
Vom 17. Februar 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die von der Reichs Haupkasse im Jahre 1874 mit 128.535 Thlr.
15 Sgr. 5 Pf. = 385.606,54 Mark, und im Jahre 1875 mit 64.294 Mark aus
Anlaß des Krieges gegen Frankreich für gemeinsame Zwecke verausgabten Kosten
sind aus der von Frankreich gezahlten Kriegskosten-Entschädigung vorweg zu
bestreiten.
§. 2.
Die dem Reichskanzler im Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1873
(Reichs-Gesetzbl. S. 185) und im §. 2 des Gesetzes vom 10. Februar 1875
(Reichs- Gesetzbl. S. 60) ertheilte Ermächtigung, die durch die Kriegführung
wider Frankreich dem ehemaligen Norddeutschen Bunde erwachsenen Ausgaben
aus dem Antheile desselben an der französischen Kriegskosten. Entschädigung ein-
schließlich der Zinserträge dieses Antheils zu bestreiten, dauert für das Jahr
1876 fort.
Die aus der vorübergehenden zinsbaren Belegung des Antheils des ehe-
maligen Norddeutschen Bundes an der französischen Kriegskosten-Entschädigung
erwachsenden Einnahmen sind für jedes Jahr, und zwar zunächst für das Jahr
1877, zu veranschlagen und auf den Reichshaushalts-Etat zu bringen. Dieselben
werden den an diesem Antheil betheiligten Staaten auf ihre sonstigen Beiträge
für Reichszwecke zu Gute gerechnet.
§. 3.
Die aus Restbeständen der französischen Kriegskosten-Entschädigung und
aus Antheilen von engeren Staatengemeinschaften an der französischen Kriegs-
kosten-Entschädigung noch zu bestreitenden Ausgaben sind alljährlich, und zwar
zunächst für das Jahr 1877, im voraus zu veranschlagen und mit den erforder-
ichen Deckungsmitteln auf den Reichshaushalts-Etat zu bringen.
§. 4.
Die aus der vorübergehenden zinsbaren Belegung von Beständen der
französischen Kriegskosten-Entschädigung erwachsenden Einnahmen, welche für
jedes Jahr zu veranschlagen und auf den Reichshaushalts-Etat zu bringen sind,
dienen nach Maßgabe des letzteren zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben.
Die bis Ende 1876 aufgelaufenen Zinsen der erwähnten Art, über welche
nicht durch den Etat des Jahres 1876 und das Gesetz vom 25. Januar 1875