Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von Menschen 
besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt, 
oder an solchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerkzeuge 
schießt, oder Feuerwerkskörper abbrennt; 
10) wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne sein Verschulden 
hineingezogen worden ist, oder bei einem Angriff sich einer Waffe, 
insbesondere  eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges 
bedient 
§. 369. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen 
werden bestraft: 
1) Schlosser, welche ohne obrigkeitliche Anweisung oder ohne Geneh- 
migung des Inhabers einer Wohnung Schlüssel zu Zimmern oder 
Behältnissen in der letzteren anfertigen oder Schlösser an denselben 
öffnen, ohne Genehmigung des Hausbesitzers oder seines Stellver- 
treters einen Hausschlüssel anfertigen, oder ohne Erlaubniß der Polizei- 
behörde Nachschlüssel oder Dietriche verabfolgen; 
2) Gewerbtreibende, bei denen zum Gebrauche in ihrem Gewerbe ge- 
3) 
 
eignete, mit dem gesetzlichen Eichungsstempel nicht versehene oder 
unrichtige Maße, Gewichte oder Waagen vorgefunden werden, oder 
welche sich einer anderen Verletzung der Vorschriften über die Maß- 
und Gewichtspolizei schuldig machen; 
Gewerbtreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn sie die Vorschriften 
nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde wegen Anlegung und 
Verwahrung ihrer Feuerstätten, sowie wegen der Art und der Zeit, 
sich des Feuers zu bedienen, erlassen sind. 
Im Falle der Nr. 2 ist neben der Geldstrafe oder der Haft auf die Ein- 
ziehung der vorschriftswidrigen Maße, Gewichte, Waagen oder sonstigen Meß- 
werkzeuge zu erkennen. 
 
§. 370. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Haft wird 
bestraft: 
1) wer unbefugt ein fremdes Grundstück, einen öffentlichen oder Pri- 
2) 
 
vatweg oder einen Grenzrain durch Abgraben oder Abpflügen ver- 
ringert; 
wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde, Steine oder 
Rasen, oder aus Grundstücken, welche einem Anderen gehören, Erde, 
Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder Bülten haut, 
Rasen, Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung, 
einer Konzession oder einer Erlaubniß der Behörde nicht bedarf, oder 
ähnliche Gegenstände wegnimmt; 
3) wer von einem zum Dienststande geherenden Unteroffizier oder Gemeinen 
des Heeres oder der Marine ohne die schriftliche Erlaubniß des vor- 
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