Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

392  Anhang.  VII.

a.  a.  O.  bezw.  des  §.  46.  des  Gesetzes,  betreffend  die  definitive
Untervertheilung  und  Erhebung  der  Grundsteuer  in  den  secs
östlichen  Provinzen  2c.  vom  8.  Februar  1867  (Ges.-Samml.  S.  185)
einen  besonderen  Steuererheber  zu  wählen,  welcher  nach  8.  160.,
Titel  6.,  Th.  II.  des  Allgem.  Landrechts  der  Bestätigung  der
Obrigkeit  bedarf.

ach  Aufhebung  der  gutsherrlichen  Polizeigewalt  wird  in
analoger  Anwendung  der  Vorschriften  des  §.  26.  der  Kreisordnung
die  Bestätigung  an  Stelle  der  Obrigkeit  durch  den  Landrath  zu
erfolgen  haben,  welcher  zuvor  den  Amtsvorsteher  mit  seinem  Gutachten
  zu  hören  hat.  Die  Bestätigung  kann  von  demselben  unter
Zustimmung  des  Kreisausschusses  versagt  werden.  Im  Falle  einer
wiederholten  Versagung  der  Bestätigung  tritt  in  Betreff  der  Ernennung
  eines  Stellvertreters  gleichfan  das  in  dem  8.  26.  a.  a.
O.  vorgeschriebene  Verfahren  ein.

Was  die  Gemeinde=  und  Dorfgerichtsschreiber  anbetrifft,  so
sind  dieselben,  soweit  dies  nicht  schon  bisher  geschehen  ist,  in  Zukunft
  ebenfalls  von  den  Gemeinden  zu  wählen.  Eine  Ernennung
derselben  durch  die  Obrigkeit  findet  von  dem  im  §.  185.  der  Kreisordnung
  bezeichneten  Zeitpunkte  ab  nicht  mehr  statt.  Die  Bestätigung
  derselben  erfolgt,  soweit  dieselbe  nicht  etwa  den  Gerichten
zusteht,  in  gleicher  Weise,  wie  die  der  Ortssteuererheber.  ·

§.  23.  Wählbar  zum  Gemeindevorsteher  und  zum  Schöffen
ist  jedes  stimmberechtigte  Gemeindemitglied.

Für  die  Uebernahme  des  Amtes  eines  Ortssteuererhebers  und
Gemeindeschreibers  ist  die  Eigenschaft  eines  stimmberechtigten  Gemeindemitgliedes
  nicht  erforderlich.

Die  Theilnahme  am  Stimmrechte  und  die  Art  der  Ausübung
desselben  in  der  Gemeindeversammlung  wird  nach  8.  3.  des  Gesese
  vom  14.  April  1856,  betreffend  die  Landgemeinde-Verfassungen,
  durch  die  bestehende  Ortsverfassung  bestimmt,  jedoch
sind  die  nicht  angesessenen  Dorfeinwohner  zur  Theilnahme  am
Stimmrechte  nur  dann  berechtigt,  wenn  ihnen  dieses  Recht  nachweislich
  bereits  vor  Emanation  des  Allgemeinen  Landrechts,  bezw.
in  den  im  Jahre  1815  mit  der  Krone  Preußen  neu  oder  wieder
vereinigten  Landestheilen  vor  Einführung  bezw.  Wiedereinführung
des  Allgemeinen  Landrechts  in  denselben,  zugestanden  hat.  (Siehe
die  Bemerkungen  unter  Nr.  20  des  Cirkular-Erlasses  vom  10.  März
1873  und  den  Erlaß  an  das  Ober-Präsidium  der  Provinz  Sachsen
vom  11.  Juni  1873,  I.  K.  O.  235.)

Die  Wahlen  der  Gemeindevorsteher  und  Schöffen  erfolgen
nach  näherer  Vorschrift  des  der  Kreisordnung  beigefügten  —3
reglements,  unter  Berücksichtigung  der  Bestimmungen  im  Pritike