392 Anhang. VII.
a. a. O. bezw. des §. 46. des Gesetzes, betreffend die definitive
Untervertheilung und Erhebung der Grundsteuer in den secs
östlichen Provinzen 2c. vom 8. Februar 1867 (Ges.-Samml. S. 185)
einen besonderen Steuererheber zu wählen, welcher nach 8. 160.,
Titel 6., Th. II. des Allgem. Landrechts der Bestätigung der
Obrigkeit bedarf.
ach Aufhebung der gutsherrlichen Polizeigewalt wird in
analoger Anwendung der Vorschriften des §. 26. der Kreisordnung
die Bestätigung an Stelle der Obrigkeit durch den Landrath zu
erfolgen haben, welcher zuvor den Amtsvorsteher mit seinem Gutachten
zu hören hat. Die Bestätigung kann von demselben unter
Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden. Im Falle einer
wiederholten Versagung der Bestätigung tritt in Betreff der Ernennung
eines Stellvertreters gleichfan das in dem 8. 26. a. a.
O. vorgeschriebene Verfahren ein.
Was die Gemeinde= und Dorfgerichtsschreiber anbetrifft, so
sind dieselben, soweit dies nicht schon bisher geschehen ist, in Zukunft
ebenfalls von den Gemeinden zu wählen. Eine Ernennung
derselben durch die Obrigkeit findet von dem im §. 185. der Kreisordnung
bezeichneten Zeitpunkte ab nicht mehr statt. Die Bestätigung
derselben erfolgt, soweit dieselbe nicht etwa den Gerichten
zusteht, in gleicher Weise, wie die der Ortssteuererheber. ·
§. 23. Wählbar zum Gemeindevorsteher und zum Schöffen
ist jedes stimmberechtigte Gemeindemitglied.
Für die Uebernahme des Amtes eines Ortssteuererhebers und
Gemeindeschreibers ist die Eigenschaft eines stimmberechtigten Gemeindemitgliedes
nicht erforderlich.
Die Theilnahme am Stimmrechte und die Art der Ausübung
desselben in der Gemeindeversammlung wird nach 8. 3. des Gesese
vom 14. April 1856, betreffend die Landgemeinde-Verfassungen,
durch die bestehende Ortsverfassung bestimmt, jedoch
sind die nicht angesessenen Dorfeinwohner zur Theilnahme am
Stimmrechte nur dann berechtigt, wenn ihnen dieses Recht nachweislich
bereits vor Emanation des Allgemeinen Landrechts, bezw.
in den im Jahre 1815 mit der Krone Preußen neu oder wieder
vereinigten Landestheilen vor Einführung bezw. Wiedereinführung
des Allgemeinen Landrechts in denselben, zugestanden hat. (Siehe
die Bemerkungen unter Nr. 20 des Cirkular-Erlasses vom 10. März
1873 und den Erlaß an das Ober-Präsidium der Provinz Sachsen
vom 11. Juni 1873, I. K. O. 235.)
Die Wahlen der Gemeindevorsteher und Schöffen erfolgen
nach näherer Vorschrift des der Kreisordnung beigefügten —3
reglements, unter Berücksichtigung der Bestimmungen im Pritike