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Reichstag. — 197. Sitzung. Sonnabend den 26. Oktober 1918.
(Graf v. Westarp, Abgeordneter.)
der Verfassung als um denjenigen, der in der Regierungsvorlage
genannt wird, sondern es handelt sich auch um
eine Abänderung der Militärkonventionen, die bei Gründung
des Reichs zwischen Preußen, Württemberg, Bayern und
den übrigen Bundesstaaten beschlossen worden sind. Es
handelt sich auch sachlich um ganz andere Materien.
Das Recht des Reichstags, Kriegserklärungen und
Friedensschlüssen zuzustimmen, hat an sich gar nichts mit
der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers und nichts mit
der Ernennung und Entlassung von Offizieren zu tun.
Wir würden nicht geschäftsordnungsmäßige Schwierigkeiten
machen zu müssen glauben, wenn nicht die grundlegende
Wichtigkeit der Materie, die hier in Frage steht, uns dazu
zwänge. Anderungen der Verfassung stehen doch schließlich
auf einem anderen Blatte als gewöhnliche Gesetzentwürfe,
und solche Anderungen der Verfassung, in denen es sich,
wie hier, um grundlegende Anderungen nicht nur des gesamten
Aufbaues des Deutschen Reichs, sondern auch,
wie wir meinen, um eine Beseitigung, Schmälerung des
bundesstaatlichen Charakters und der Stellung der Krone
Preußens handelt, — solche Anderungen der Verfassung
dürfen nach unserer Empfindung nicht in der Weise vorgenommen
werden, wie es hier geschehen soll.
Der Antrag Nr. 1984 ist heute morgen um 11 Uhr
auf Anfrage im Bureau, ob der Antrag verteilt
worden sei, nachdem man in den Zeitungen davon
gehört hatte, zu unserer Kenntnis gekommen.
Die Fraktion hat aber in vorbereiteter Weise gar
nicht Stellung nehmen können. Die Bestimmungen
der Geschäftsordnung sind dazu da, daß die neuen Gesetze
gründlich beraten werden, dazu dienen drei Lesungen: es
soll während dieser Zeit die Offentlichkeit in die Lage
gesetzt werden, Stellung zur Sache zu nehmen, und es
sollen vor allen Dingen auch die Minderheiten in den
Stand gesetzt werden, zu den Dingen Stellung zu nehmen,
(8) die, wie hier, in der Dunkelstube der Regierung und der
Mehrheitsparteien beraten worden sind. Alle diese Rechte
werden uns hier verkürzt, und dagegen glauben wir
Einspruch erheben zu müssen. Wir können auch nicht
anerkennen, daß politische Gründe besonderer Art
eine überhastete Regelung dieser grundlegenden Fragen
notwendig oder nur zweckmäßig erscheinen lassen könnten.
Ich will auf diese Frage nicht näher eingehen,
vielleicht wird die spätere Debatte dazu Veranlassung
geben; jedenfalls sind wir aber der Ansicht: es
handelt sich hier nicht um einen Abänderungsantrag,
es handelt sich um ein neues Gesetz, und ein solches neues
Gesetz müßte entweder eingebracht werden durch eine
Regierungsvorlage — das würde ja den Mehrheitsparteien
ohne weiteres zur Verfügung stehen, diesen Weg
zu gehen, da sie die Regierung bilden — oder es handelt
sich um einen Initiativantrag. Wenn das der Fall
ist, so muß dieser Initiativantrag auf die Tagesordnung
gestellt werden, und wir sind dann der Meinung, daß
nach § 38 der Geschäftsordnung unser Initiativantrag
wegen der Soldatenlöhnung und der Initiativantrag, der
von den Sozialdemokraten gestellt worden ist, auf dem
geschäftsordnungsmäßigen Wege auf die Tagesordnung
gesetzt werden müßte. Den hier eingeschlagenen Weg können
wir nicht als geschäftsordnungsmäßig richtig anerkennen.
Ich weiß, daß früher in ähnlicher Weise verfahren
worden ist, sodaß man davon sprechen wird, daß das
Verfahren üblich sei. Derartige Abweichungen von der
Geschäftsordnung sind nur dann zulässig, wenn niemand
widerspricht, und selbst wenn früher in einzelnen Fällen
über solche Widersprüche hinweggegangen worden ist, so
wird das doch an dem geschriebenen Recht der Geschäftsordnung
nichts ändern können. Das Recht ist auf unserer
Seite; wir sind berechtigt, Widerspruch zu erheben und
erheben ihn hiermit.
Präsident: Ehe wir, in der Beratung dieser An-- (C
gelegenheit weiter fortfahren, teile ich mit, daß der Entwurf
eines Gesetzes zur Abänderung des Artikels 11 der
Reichsverfassung (Nr. 1951 der Drucksachen) auch durch
den mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Staatssekretärs
Allerhöchst beauftragten Herrn Abgeordneten Gröber
als Kommissar des Bundesrats vertreten werden wird.
Meine Herren, was die soeben von dem Herrn Abgeordneten
Grafen v. Westarp angeregte Frage anlangt,
so ist maßgebend dafür der § 49 der Geschäftsordnung,
welcher bestimmt:
Abänderungsvorschläge (Amendements) oder Anträge
auf motivierte Tagesordnung können zu
jeder Zeit vor dem Schluß jeder Verhandlung
gestellt werden. Dieselben müssen mit der Hauptfrage
in wesentlicher Verbindung stehen und
werden dem Präsidenten schriftlich übergeben.
Also die Frage ist die, ob der Abänderungsantrag auf
Nr. 1984 mit der Hauptfrage in wesentlicher Verbindung
steht.
(Sehr richtig! links.)
Ich habe nun durch das Bureau nach Präjudizien suchen
lassen. Es sind verschiedene da. Ich habe mir zwei
davon geben lassen, die in entgegengesetztem Sinne entschieden
worden sind. Ich teile Ihnen diese mit.
Das eine Präjudiz stammt aus dem Jahre 1875
unter dem Präsidenten v. Forckenbeck. Es war ein Gesetz
über die Einführung von Reichsgesetzen in Elsaß-Lothringen
vorgelegt worden, und in diesem Gesetzentwurf
waren fünf Reichsgesetze namentlich genannt, die in
Elsaß-Lothringen eingeführt werden sollten. Der Herr
Abgeordnete Lasker hatte damals beantragt, auch noch
ein sechstes Gesetz — welchen Inhalts, ist im gegebenen
Falle gleichgültig — in einem Abänderungsantrage aufzunehmen.
Diesem Antrage des Herrn Abgeordneten
Lasker hat der Herr Abgeordnete Windthorst widersprochen.
Gegen diesen Widerspruch — er hatte damals
vorgetragen, daß der Antrag ein ganz neues, von den
übrigen durchaus abgesondertes Gesetz behandeln wolle
und daß er deshalb dem § 49 nicht entspreche — ist aber
damals beschlossen worden, den Abänderungsantrag zuzuassen.
In einem anderen Falle, der gegenteilig entschieden
worden ist, vom Jahre 1888 unter dem Präsidenten
v. Wedel-Piesdorf handelte es sich um folgende gesetzgeberische
Maßnahme. Es wurde dort der Art. 24 der
Verfassung über die dreijährige Legislaturperiode abgeändert
und die fünfjährige Legislaturperiode eingeführt.
Damals hat der Herr Abgeordnete Rickert einen Antrag
gestellt, den Art. 32 der Verfassung abzuändern und die
Diäten für den Reichstag einzuführen. Diesem Antrage
hat der Herr Abgeordnete v. Bennigsen widersprochen,
weil, wie er vorgetragen hat, von einer wesentlichen Verbindung
im Sinne des § 49 der Geschäftsordnung hier
nicht die Rede sei, und es ist dann auch so vom Hause
entschieden worden.
Es ist schwer einzusehen, welche Entscheidung gerade
die richtige war, die zustimmende oder die verneinende.
Jedenfalls wollte ich Ihnen diese beiden Präjudizien mitteilen.
Soviel steht aber fest, daß über die Frage durch
Mehrheitsbeschluß entschieden wird; das ist konstant die
Praxis des Reichstags gewesen.
Zur Geschäftsordnung hat das Wort der Herr Abgeordnete
Gröber (Laupheim).
Gröber (Laupheim), Abgeordneter: Meine Herren,
als Abgeordneter möchte ich zu diesen Geschäftsordnungsfragen
solgendes bemerken. "
Den Präjudizien, die der verehrte Herr Präsident
angeführt hat, will ich noch einen weiteren Fall hinzu-.
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