Full text : Verhandlungen des Reichstags. 314. Band. (314)

(#A)

6276

Reichstag.  —  197.  Sitzung.  Sonnabend  den  26.  Oktober  1918.

 

(Graf  v.  Westarp,  Abgeordneter.)

der  Verfassung  als  um  denjenigen,  der  in  der  Regierungsvorlage
  genannt  wird,  sondern  es  handelt  sich  auch  um
eine  Abänderung  der  Militärkonventionen,  die  bei  Gründung
des  Reichs  zwischen  Preußen,  Württemberg,  Bayern  und
den  übrigen  Bundesstaaten  beschlossen  worden  sind.  Es
handelt  sich  auch  sachlich  um  ganz  andere  Materien.
Das  Recht  des  Reichstags,  Kriegserklärungen  und
Friedensschlüssen  zuzustimmen,  hat  an  sich  gar  nichts  mit
der  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers  und  nichts  mit
der  Ernennung  und  Entlassung  von  Offizieren  zu  tun.

Wir  würden  nicht  geschäftsordnungsmäßige  Schwierigkeiten
  machen  zu  müssen  glauben,  wenn  nicht  die  grundlegende
Wichtigkeit  der  Materie,  die  hier  in  Frage  steht,  uns  dazu
zwänge.  Anderungen  der  Verfassung  stehen  doch  schließlich
auf  einem  anderen  Blatte  als  gewöhnliche  Gesetzentwürfe,
und  solche  Anderungen  der  Verfassung,  in  denen  es  sich,
wie  hier,  um  grundlegende  Anderungen  nicht  nur  des  gesamten
  Aufbaues  des  Deutschen  Reichs,  sondern  auch,
wie  wir  meinen,  um  eine  Beseitigung,  Schmälerung  des
bundesstaatlichen  Charakters  und  der  Stellung  der  Krone
Preußens  handelt,  —  solche  Anderungen  der  Verfassung
dürfen  nach  unserer  Empfindung  nicht  in  der  Weise  vorgenommen
  werden,  wie  es  hier  geschehen  soll.

Der  Antrag  Nr.  1984  ist  heute  morgen  um  11  Uhr
auf  Anfrage  im  Bureau,  ob  der  Antrag  verteilt
worden  sei,  nachdem  man  in  den  Zeitungen  davon
  gehört  hatte,  zu  unserer  Kenntnis  gekommen.
Die  Fraktion  hat  aber  in  vorbereiteter  Weise  gar
nicht  Stellung  nehmen  können.  Die  Bestimmungen
der  Geschäftsordnung  sind  dazu  da,  daß  die  neuen  Gesetze
gründlich  beraten  werden,  dazu  dienen  drei  Lesungen:  es
soll  während  dieser  Zeit  die  Offentlichkeit  in  die  Lage
gesetzt  werden,  Stellung  zur  Sache  zu  nehmen,  und  es
sollen  vor  allen  Dingen  auch  die  Minderheiten  in  den
Stand  gesetzt  werden,  zu  den  Dingen  Stellung  zu  nehmen,

(8)  die,  wie  hier,  in  der  Dunkelstube  der  Regierung  und  der

Mehrheitsparteien  beraten  worden  sind.  Alle  diese  Rechte
werden  uns  hier  verkürzt,  und  dagegen  glauben  wir
Einspruch  erheben  zu  müssen.  Wir  können  auch  nicht
anerkennen,  daß  politische  Gründe  besonderer  Art
eine  überhastete  Regelung  dieser  grundlegenden  Fragen
notwendig  oder  nur  zweckmäßig  erscheinen  lassen  könnten.

Ich  will  auf  diese  Frage  nicht  näher  eingehen,
  vielleicht  wird  die  spätere  Debatte  dazu  Veranlassung
  geben;  jedenfalls  sind  wir  aber  der  Ansicht:  es
handelt  sich  hier  nicht  um  einen  Abänderungsantrag,
es  handelt  sich  um  ein  neues  Gesetz,  und  ein  solches  neues
Gesetz  müßte  entweder  eingebracht  werden  durch  eine
Regierungsvorlage  —  das  würde  ja  den  Mehrheitsparteien
  ohne  weiteres  zur  Verfügung  stehen,  diesen  Weg
zu  gehen,  da  sie  die  Regierung  bilden  —  oder  es  handelt
sich  um  einen  Initiativantrag.  Wenn  das  der  Fall
ist,  so  muß  dieser  Initiativantrag  auf  die  Tagesordnung
gestellt  werden,  und  wir  sind  dann  der  Meinung,  daß
nach  §  38  der  Geschäftsordnung  unser  Initiativantrag
wegen  der  Soldatenlöhnung  und  der  Initiativantrag,  der
von  den  Sozialdemokraten  gestellt  worden  ist,  auf  dem
geschäftsordnungsmäßigen  Wege  auf  die  Tagesordnung
gesetzt  werden  müßte.  Den  hier  eingeschlagenen  Weg  können
wir  nicht  als  geschäftsordnungsmäßig  richtig  anerkennen.
Ich  weiß,  daß  früher  in  ähnlicher  Weise  verfahren
worden  ist,  sodaß  man  davon  sprechen  wird,  daß  das
Verfahren  üblich  sei.  Derartige  Abweichungen  von  der
Geschäftsordnung  sind  nur  dann  zulässig,  wenn  niemand
widerspricht,  und  selbst  wenn  früher  in  einzelnen  Fällen
über  solche  Widersprüche  hinweggegangen  worden  ist,  so

wird  das  doch  an  dem  geschriebenen  Recht  der  Geschäftsordnung

  nichts  ändern  können.  Das  Recht  ist  auf  unserer
Seite;  wir  sind  berechtigt,  Widerspruch  zu  erheben  und
erheben  ihn  hiermit.

 

Präsident:  Ehe  wir,  in  der  Beratung  dieser  An--  (C

gelegenheit  weiter  fortfahren,  teile  ich  mit,  daß  der  Entwurf
  eines  Gesetzes  zur  Abänderung  des  Artikels  11  der
Reichsverfassung  (Nr.  1951  der  Drucksachen)  auch  durch
den  mit  der  Wahrnehmung  der  Geschäfte  eines  Staatssekretärs
  Allerhöchst  beauftragten  Herrn  Abgeordneten  Gröber
als  Kommissar  des  Bundesrats  vertreten  werden  wird.
Meine  Herren,  was  die  soeben  von  dem  Herrn  Abgeordneten
  Grafen  v.  Westarp  angeregte  Frage  anlangt,
so  ist  maßgebend  dafür  der  §  49  der  Geschäftsordnung,
welcher  bestimmt:
Abänderungsvorschläge  (Amendements)  oder  Anträge
  auf  motivierte  Tagesordnung  können  zu
jeder  Zeit  vor  dem  Schluß  jeder  Verhandlung
gestellt  werden.  Dieselben  müssen  mit  der  Hauptfrage
  in  wesentlicher  Verbindung  stehen  und
werden  dem  Präsidenten  schriftlich  übergeben.
Also  die  Frage  ist  die,  ob  der  Abänderungsantrag  auf
Nr.  1984  mit  der  Hauptfrage  in  wesentlicher  Verbindung

steht.

(Sehr  richtig!  links.)
Ich  habe  nun  durch  das  Bureau  nach  Präjudizien  suchen
lassen.  Es  sind  verschiedene  da.  Ich  habe  mir  zwei
davon  geben  lassen,  die  in  entgegengesetztem  Sinne  entschieden
  worden  sind.  Ich  teile  Ihnen  diese  mit.

Das  eine  Präjudiz  stammt  aus  dem  Jahre  1875
unter  dem  Präsidenten  v.  Forckenbeck.  Es  war  ein  Gesetz
über  die  Einführung  von  Reichsgesetzen  in  Elsaß-Lothringen
  vorgelegt  worden,  und  in  diesem  Gesetzentwurf
waren  fünf  Reichsgesetze  namentlich  genannt,  die  in
Elsaß-Lothringen  eingeführt  werden  sollten.  Der  Herr
Abgeordnete  Lasker  hatte  damals  beantragt,  auch  noch
ein  sechstes  Gesetz  —  welchen  Inhalts,  ist  im  gegebenen
Falle  gleichgültig  —  in  einem  Abänderungsantrage  aufzunehmen.
  Diesem  Antrage  des  Herrn  Abgeordneten
Lasker  hat  der  Herr  Abgeordnete  Windthorst  widersprochen.
  Gegen  diesen  Widerspruch  —  er  hatte  damals
vorgetragen,  daß  der  Antrag  ein  ganz  neues,  von  den
übrigen  durchaus  abgesondertes  Gesetz  behandeln  wolle
und  daß  er  deshalb  dem  §  49  nicht  entspreche  —  ist  aber
damals  beschlossen  worden,  den  Abänderungsantrag  zuzuassen.


In  einem  anderen  Falle,  der  gegenteilig  entschieden
worden  ist,  vom  Jahre  1888  unter  dem  Präsidenten
v.  Wedel-Piesdorf  handelte  es  sich  um  folgende  gesetzgeberische
  Maßnahme.  Es  wurde  dort  der  Art.  24  der
Verfassung  über  die  dreijährige  Legislaturperiode  abgeändert
  und  die  fünfjährige  Legislaturperiode  eingeführt.
Damals  hat  der  Herr  Abgeordnete  Rickert  einen  Antrag
gestellt,  den  Art.  32  der  Verfassung  abzuändern  und  die
Diäten  für  den  Reichstag  einzuführen.  Diesem  Antrage
hat  der  Herr  Abgeordnete  v.  Bennigsen  widersprochen,
weil,  wie  er  vorgetragen  hat,  von  einer  wesentlichen  Verbindung
  im  Sinne  des  §  49  der  Geschäftsordnung  hier
nicht  die  Rede  sei,  und  es  ist  dann  auch  so  vom  Hause
entschieden  worden.

Es  ist  schwer  einzusehen,  welche  Entscheidung  gerade
die  richtige  war,  die  zustimmende  oder  die  verneinende.
Jedenfalls  wollte  ich  Ihnen  diese  beiden  Präjudizien  mitteilen.
  Soviel  steht  aber  fest,  daß  über  die  Frage  durch
Mehrheitsbeschluß  entschieden  wird;  das  ist  konstant  die
Praxis  des  Reichstags  gewesen.

Zur  Geschäftsordnung  hat  das  Wort  der  Herr  Abgeordnete
  Gröber  (Laupheim).

Gröber  (Laupheim),  Abgeordneter:  Meine  Herren,
als  Abgeordneter  möchte  ich  zu  diesen  Geschäftsordnungsfragen
  solgendes  bemerken.  "

Den  Präjudizien,  die  der  verehrte  Herr  Präsident
angeführt  hat,  will  ich  noch  einen  weiteren  Fall  hinzu-.



D)