Reichs-Gesetzblatt.
No. 13.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts für das Etatsjahr 1877/78 u. s. w. S. 27. —
Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für 1878/79. S. 98. —
Gesetz, betreffend die Gewährung einer Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von
1870/71. S. 99.
(Nr. 1239.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts für das Etatsjahr 1877/78
und des Landeshaushalts von Elsaß- Lothringen für das Jahr 1877. Vom
1. Juni 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts für das Etatsjahr 1877/78,
sowie des Landeshaushalts von Elsaß- Lothringen für das Jahr 1877 wird von
der preußischen Ober- Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof
des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875
Reichs, Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des
Landeshaushalts von Elsaß- Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vor-
schriften geführt.
Ebenso hat die preußische Ober- Rechnungskammer in Bezug auf die
Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1877 die gemäß §. 29 des Bank-
gesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des
Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Juni 1878.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1878. 21
Bayerische
Staatsbibilothek
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juni 1878.