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Reichs- Gesetzblatt.
No. 16.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres. S. 106.
(Nr. 1246.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für zwecke der Verwaltung des
Reichsheeres. Vom 12. Juni 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Aufwendung eines Betrages bis zur Höhe von 5759 600 Mark für
Garnisoneinrichtungen in Elsaß-Lothringen wird nachträglich genehmigt; soweit
dieser Betrag nicht bereits verausgabt ist, kann er für die in der Anlage auf-
geführten Zwecke verwendet werden.
§. 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die nach §. 1 erforderlichen Geldmittel
im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in dem Nominal-
betrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine ver-
zinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-
Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen
auszugeben.
Die für das Etatsjahr 1878/79 zahlbaren Zinsen sind aus dem Fonds
Kapitel 69 a Titel 1 a der fortdauernden Ausgaben des Reichshaushalts- Etats
zu bestreiten.
§. 3.
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen-
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Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1878.