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Bezüglich der ein= oder zweimonatlichen Abonnements wird von der Ablassung besonderer Erinne-
rungsschreiben vorerst abgesehen. Dagegen wird bezüglich der etwaigen Nachlieferungen in gleicher Weise wie
bei Quartalabonnements verfahren.
Berlin, den 26. November 1873.
Kaiserliches General-Postamt.
Einführung des neuen Porto-Tarifs für Packet= und Werthsendungen.
An 1. Januar 1874 tritt der neue Porto-Tarif für Packet= und Werthsendungen in Krast.
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Verlin,
Das Porto für Packete bis 5 Kilogramm (10 Pfd.) einschließlich beträgt: auf Entfer-
nungen bis 10 Meilen 2½ Sgr., auf alle weitere Entfernungen 5 Sgr; bei Packeten
über 5 Kilogramm: für die ersten 5 Kilogramm die vorstehenden Süätze, und für jedes
weitere Kilogramm ½ bis 5 Sgr. je nach der Entfernung.
Das Porto für Briefe mit Werthangabe beträgt: auf Entfernungen bis 10 Meilen 2 Sgr.
auf alle weiteren Entfernungen 4 Sgr.
Die Versicherungsgebühr für Briefe und Packete mit Werthangabe beträgt: ½ Sgr. für
je 100 Thaler oder einen Theil von 100 Thalern, mindestens jedoch 1 Sgr.
Kur die als Sperrgut anzusehenden Packete wird das Porto um die Hälfte erhöht. Als
perrgut gelten alle Packete, welche in irgend einer Dimension 1½ Meter überschreiten; oder
welche in einer Dimension 1 Meter, in einer anderen ½ Meter überschreiten und dabel weni-
ger als 10 Kilogramm wiegen; oder welche bei der Verladung einen unverhältnißmaßig
großen Naum in Anspruch nehmen bez. eine besonders sorgsame Behandlung erfordern, z. V.
Körbe mit Pflanzen und Gesträuchen, Hutschachteln oder Kartons in Holzgestell, Möbel, Korb-
geflechte (Blumentische, Kinderwagen) u. s. w.
Bei Packeten bls 5 Kilogramm und bei Brlefen mit Werthangabe wird im Nichtfranki-
rungsfalle das Porto um 1 Sgr. erhöht. "
Es ist dringend wünschenswerth, daß künftig auch bei den Packet= und Werthsen-
dungen, gleichwie dies bereits bei den Briefen der Fall ist, die Frankirung die Regel
bilde. Der Tarif für Sendungen bis 5 Kilogramm und für Werthbriefe ist so ein fach, daß
die Absender das Porto dafür mit Leichtigkeit selbst berechnen und die Sendungen bereits
mit Freimarken frankirt, einliefern können. Ein Verzeichniß der im Umkreise von 10
Meilen liegenden Postorte ist bei jeder Postanstalt ausgehängt.
Der neue Tarif gilt im gesammten deutschen Verkehr des Neichs-Postgebiets, und
findet auch auf die Sendungen nach und aus fremden Ländern, bezüglich der auf
deutschem Gebiete zurückzulegenden Strecken gleichmäßig Anwendung, mit vorläufiger Aus-
nahme jedoch der im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn oder darüber hinaus vorkommenden
Sendungen.
den 29. November 1873.
Kaiserliches General-Postamt.