Reichs-Gesetzblatt.
No. 20.
Inhalt: Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung der Paß Pflichtigkeit für Berlin. S. 131.
(Nr. 1253.) Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung der Paß- Pflichtigkeit für
Berlin. Vom 26. Juni 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 9 des Gesetzes über das
Paßwesen vom 12. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 33), was folgt:
Bis auf weiteres ist jeder in der Stadt Berlin ankommende Fremde oder
Neuanziehende verpflichtet, sich durch Paß oder Paßkarte über seine Person aus-
zuweisen.
Ueber die Ausführung dieser Bestimmung sind von der Polizeibehörde die
erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Juni 1878.
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers:
(L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Fürst v. Bismarck.
Heraugegeben im Reichskanzler-Ami.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).
Reichs. Gesetzbl. 1878. 29
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1878.