Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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§.. 4. 
Die Errichtung von Spielkartenfabriken ist nur in Orten gestattet, wo sich 
eine zur Wahrnehmung der steuerlichen Aufsicht geeignete Zoll- oder Steuer- 
behörde befindet. 
§. 5. 
Die Fabrikation von Spielkarten darf nur in den von der zuständigen 
Steuerbehörde des betreffenden Bundesstaats genehmigten Räumen betrieben 
werden. 
Diese Vorschrift findet auf den Fortbetrieb der bereits bestehenden Karten- 
fabriken in den bisher benutzten Fabrikräumen keine Anwendung. 
Die Inhaber bereits bestehender Kartenfabriken müssen der Steuerbehörde 
nach Maßgabe der desfalls zu ertheilenden Vorschriften über ihren Fabrikbetrieb 
Anzeige machen. 
Außerhalb der Fabrikräume, insbesondere in den Wohnungen der Arbeiter, 
darf nur das Koloriren der Kartenblätter und zwar mit Genehmigung der 
Steuerbehörde und unter Beachtung der vorgeschriebenen Kontrolmaßregeln aus- 
geführt werden. 
§. 6. 
Die Kartenfabriken stehen unter steuerlicher Kontrole und unterliegen den 
steuerlichen Revisionen. 
Was die Inhaber von Kartenfabriken hinsichtlich der Fabrikeinrichtung, 
Fabrikation, Stempelung, Aufbewahrung und Versendung von Spielkarten, so- 
wie hinsichtlich der Buchführung der bei der Steuerbehörde zu machenden Mel- 
dungen und des Einzelverkaufs von Spielkarten zu beobachten haben, wird durch 
ein besonderes Regulativ vorgeschrieben. 
§. 7. 
Für die Abführung der Steuern können Fristen bis zur Dauer von drei 
Monaten gegen Sicherheitsstellung bewilligt werden. 
Steuererlaß oder Ersatz kann nur von der obersten Finanzbehörde des 
betreffenden Bundesstaats und nur für inländische Karten in dem Falle gewährt 
werden, wenn gestempelte Kartenspiele bei der Verpackung oder Aufbewahrung 
in den dazu bestimmten Fabrikräumen durch einen unverschuldeten Zufall zum 
Gebrauch untauglich geworden sind, und hiervon binnen 24 Stunden unter 
Einlieferung der verdorbenen Kartenspiele, sofern dieselben durch den Zufall 
nicht ganz verloren gegangen, der Steuerbehörde Anzeige gemacht wird. 
§. 8. 
Der Handel mit Spielkarten, welche nach den Bestimmungen in den §§. 1 
und 2 gestempelt worden sind, unterliegt, unbeschadet der nach §. 6 bezüglich der
	        
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