— 136 —
Die §. 275, 1 des Strafgesetzbuchs angedrohte Strafe kommt neben den
in diesem Gesetze angedrohten Strafen zur Anwendung.
§. 13.
Wer die Fabrikation von Spielkarten ohne vorgängige Genehmigung der
zuständigen Behörde oder in anderen, als den genehmigten oder angesagten
Räumen (§. 5) vornimmt, verfällt neben Einziehung der Geräthe, Materialien
und bereits verfertigten oder in der Anfertigung begriffenen Spielkarten in eine
Geldstrafe von fünfzehnhundert Mark. Sind bereits mehr als fünfzig Spiele ver-
fertigt, so wird für jedes weitere Spiel die Geldstrafe um dreißig Mark erhöht.
Wer vor erfolgter Anzeige bei der Steuerbehörde mit der Fabrikation von
Spielkarten in den genehmigten oder angesagten Räumen beginnt, hat, sofern
nicht die Vorschrift im §. 14 Anwendung findet, Geldstrafe von zehn bis fünf-
zehnhundert Mark verwirkt.
§. 14.
Werden gegen die Vorschriften des nach §. 6 zu erlassenden Regulativs
die in einer Fabrik gefertigten Karten den revidirenden Steuerbeamten nicht
vollständig angegeben und vorgelegt oder ungestempelte Karten ohne Mitwirkung
der Steuerbehörde versendet, so hat dieses Verfahren die Einziehung der nicht
angegebenen oder der versendeten Karten und die in §. 13 verordnete Geld-
strafe zur Folge.
§. 15.
Die Entfernung überzähliger Karten aus der Fabrik oder der Ausschuß-
blätter, bevor letztere nach Vorschrift des betreffenden Regulativs (§. 6) unbrauchbar
gemacht worden sind, ist, sofern nicht nach Vorstehendem eine höhere Strafe
eintritt, mit einer Geldstrafe von dreißig bis hundertundfünfzig Mark zu belegen.
§. 16.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die zu dessen
Ausführung erlassenen Vorschriften, welche mit keiner besonderen Strafe in diesem
Gesetze belegt sind, ziehen eine Ordnungsstrafe von drei bis dreißig Mark nach sich.
§. 17.
Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen
erfolgt gemäß §§. 28 und 29 des Strafgesetzbuchs.
§. 18.
Kartenfabrikanten und Händler haben für die von ihren Dienern, Lehr-
lingen, Gewerbsgehülfen, Gesinde und Familienmitgliedern nach diesem Gesetze
verwirkten Geldstrafen subsidiarisch zu haften.