Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Die §. 275, 1 des Strafgesetzbuchs angedrohte Strafe kommt neben den 
in diesem Gesetze angedrohten Strafen zur Anwendung. 
§. 13. 
Wer die Fabrikation von Spielkarten ohne vorgängige Genehmigung der 
zuständigen Behörde oder in anderen, als den genehmigten oder angesagten 
Räumen (§. 5) vornimmt, verfällt neben Einziehung der Geräthe, Materialien 
und bereits verfertigten oder in der Anfertigung begriffenen Spielkarten in eine 
Geldstrafe von fünfzehnhundert Mark. Sind bereits mehr als fünfzig Spiele ver- 
fertigt, so wird für jedes weitere Spiel die Geldstrafe um dreißig Mark erhöht. 
Wer vor erfolgter Anzeige bei der Steuerbehörde mit der Fabrikation von 
Spielkarten in den genehmigten oder angesagten Räumen beginnt, hat, sofern 
nicht die Vorschrift im §. 14 Anwendung findet, Geldstrafe von zehn bis fünf- 
zehnhundert Mark verwirkt. 
§. 14. 
Werden gegen die Vorschriften des nach §. 6 zu erlassenden Regulativs 
die in einer Fabrik gefertigten Karten den revidirenden Steuerbeamten nicht 
vollständig angegeben und vorgelegt oder ungestempelte Karten ohne Mitwirkung 
der Steuerbehörde versendet, so hat dieses Verfahren die Einziehung der nicht 
angegebenen oder der versendeten Karten und die in §. 13 verordnete Geld- 
strafe zur Folge. 
§. 15. 
Die Entfernung überzähliger Karten aus der Fabrik oder der Ausschuß- 
blätter, bevor letztere nach Vorschrift des betreffenden Regulativs (§. 6) unbrauchbar 
gemacht worden sind, ist, sofern nicht nach Vorstehendem eine höhere Strafe 
eintritt, mit einer Geldstrafe von dreißig bis hundertundfünfzig Mark zu belegen. 
§. 16. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die zu dessen 
Ausführung erlassenen Vorschriften, welche mit keiner besonderen Strafe in diesem 
Gesetze belegt sind, ziehen eine Ordnungsstrafe von drei bis dreißig Mark nach sich. 
§. 17. 
Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen 
erfolgt gemäß §§. 28 und 29 des Strafgesetzbuchs. 
§. 18. 
Kartenfabrikanten und Händler haben für die von ihren Dienern, Lehr- 
lingen, Gewerbsgehülfen, Gesinde und Familienmitgliedern nach diesem Gesetze 
verwirkten Geldstrafen subsidiarisch zu haften.
	        
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