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§. 34.
Drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) werden erhoben für die Entscheidung,
einschließlich des Verfahrens, über Anträge:
1. auf Festsetzung der vom Gegner zu erstattenden Prozeßkosten (Civil-
prozeßordnung §. 99);
2. auf Entmündigung oder Wiederaufhebung einer Entmündigung, soweit
die Amtsgerichte zuständig sind (Civilprozeßordnung §§. 593 bis 603,
616 bis 619, 621 bis 623, 625);
3. auf Anordnung der von Schiedsrichtern für erforderlich erachteten
richterlichen Handlungen (Civilprozeßordnung §. 862).
§. 35.
Zwei Zehntheile der Gebühr (§. 8) werden erhoben für die Entscheidung,
einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge:
1. auf Ertheilung oder Zurücknahme der Vollstreckungsklausel, sofern
der Antrag nicht im Wege der Klage gestellt wird (Civilprozeßordnung
§§. 662 bis 666, 668, 703, 704 Abs. 1, §. 705 Abs. 1, 3, §. 809),
oder auf Ertheilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (Civil-
prozeßordnung §. 669);
2. auf vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung einer Zwangs-
vollstreckung (Civilprozeßordnung §§. 647, 657, 688, 690 Abs. 3,
§. 696, 710 Abs. 4;
3. auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung (Civilprozeßordnung
§§. 684, 700, 723, 724, 726, 729, 730 Abs.1 §§. 736 738, 743,
745 bis 747, 754, 755, 771 Abs. 4, §§. 772, 781 Abs. 2, §§. 782,
810 Abs. 3);
4. auf Anordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen
Verfügung (Civilprozeßordnung. §§. 801, 802, 813, 815 bis 822),
soweit nicht nachträglich eine Gebühr des §. 26 Nr. 9 zur Erhebung
kommt; sowie
5. über Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen, welche die Art und
Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei derselben vom Gerichts-
vollzieher zu beobachtende Verfahren oder die von ihm in Ansatz
gebrachten Kosten oder die Weigerung desselben betreffen, einen
Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung
dem Auftrage gemäß auszuführen (Civilprozeßordnung §. 685).
§. 36.
Für die Entscheidung, einschließlich des Verfahrens, über Anträge auf
Sicherung des Beweises (Civilprozeßordnung §§. 447 bis 455) werden fünf