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§. 47.
Gebühren werden nicht erhoben für die Verhandlung und Entscheidung:
1. über die Prozeß- oder Sachleitung, einschließlich der Bestimmung oder
Aenderung von Terminen und Fristen;
2. über die Bewilligung oder Entziehung des Armenrechts, sowie die
Verpflichtung zur Nachzahlung von Kosten (Civilprozeßordnung §. 117);
3. über die Zuständigkeit des obersten Landesgericht (§. 7 des Einfüh-
rungsgesetzes zur Civilprozeßordnung) oder der Kammer für Handels-
sachen (Gerichtsverfassungsgesetz §§. 103 bis 106), über die Bestim-
mung des zuständigen Gerichts (Civilprozeßordnung §§. 36, 756), eines
Gerichtsvollziehers (Civilprozeßordnung §. 728 Abs. 1, §. 751 Abs. 1)
oder eines Sequesters (Civilprozeßordnung §§. 747, 752);
über die Ablehnung eines Richters, eines Gerichtsschreibers oder eines
Sachverständigen (Civilprozeßordnung §I#§. 42 bis 49, 371);
5. über die Verpflichtung eines Gerichtsschreibers, gesetzlichen Vertreters,
Rechtsanwalts oder anderen Bevollmächtigten, sowie eines Gerichts-
vollziehers zur Tragung der durch Verschulden derselben veranlaßten
Kosten (Civilprozeßordnung §. 97);
6. über die Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Zurückgabe einer vom
Gegner ihm mitgetheilten Urkunde (Civilprozeßordnung §. 126);
7. über die Verpflichtung zur Abgabe eines Zeugnisses oder Gutachtens
(Civilprozeßordnung §§. 351 bis 354, 373);
8. über die Zwangsmaßregeln gegen einen Zeugen oder Sachverständigen,
sowie die Verurtheilung derselben zu Kosten und Strafe (Civilprozeß-
ordnung §§. 345, 346, 355, 374);
9. über die Bestellung eines Vertreters einer nicht prozeßfähigen oder
unbekannten Partei, eines Nachlasses oder eines dem Aufenthalte nach
unbekannten Erben (Civilprozeßordnung §§. 55, 455, 609, 620,
626, 693);
10. über die Berichtigung eines Urtheils oder des Thatbestandes desselben
(Civilprozeßordnung §§. 290, 291);
11. über die Vollstreckbarkeit der durch Rechtsmittelanträge nicht angefoch-
tenen Theile eines Urtheils (Civilprozeßordnung §§. 496, 523);
12. über die Zulassung einer Zustellung an einem Sonntag oder allgemeinen
Feiertag oder eines Aktes der Zwangsvollstreckung an einem solchen
Tage oder zur Nachtzeit (Civilprozeßordnung §. 171, 681);
über die Mitwirkung des Gerichts bei Handlungen der Zwangsvoll-
streckung, in den Fällen des §. 678 Abs. 3, der §§. 698, 699 Abs. 1,
§. 793 der Civilprozeßordnung;
14. über die im §. 35 Nr. 5 bezeichneten Anträge, Einwendungen oder
Erinnerungen, soweit dieselben für begründet befunden werden und die
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