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§. 97.
Die Schreibgebühr für Abschriften und Ausfertigungen, welche nicht
von Amtswegen zu ertheilen sind, wird sofort nach Anfertigung der Schrift-
stücke fällig.
Die Anfertigung kann von vorgängiger Zahlung eines die Gebühr deckenden
Betrags abhängig gemacht werden.
Siebenter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§. 98.
Von Zahlung der Gebühren sind befreit:
das Reich in dem Verfahren vor den Landesgerichten,
die Bundesstaaten in dem Verfahren vor dem Reichsgerichte.
Die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für gewisse Rechtssachen oder
gewisse Personen in dem Verfahren vor den Landesgerichten Gebührenfreiheit
gewähren, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Für das Verfahren vor dem Reichsgerichte kann die Befreiung von Ge-
bühren durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths gewährt
werden.
Soweit demjenigen, welchem die Gebührenfreiheit zusteht, Kosten des Ver-
fahrens auferlegt werden (§. 86), sind Gebühren überhaupt nicht zu erheben
und erhobene zurückzuzahlen.
§. 99.
Die Behörden haben einander zum Zwecke der Einziehung von Gebühren
und Auslagen nach näherer Bestimmung der vom Bundesrath zu erlassenden
Anweisung Beistand zu leisten.
§. 100.
Unberührt bleiben die bestehenden Landesgesetze, nach welchen neben der
für ein Urtheil zu erhebenden Entscheidungsgebühr die Registrirungsgebühr für
das im Urtheil festgestellte Rechtsverhältniß zu erheben ist.
§. 101.
Beträgt die Gebühr für die Aufnahme eines Vergleichs §§. 23, 41)
weniger als die Gebühr oder Abgabe, welche nach den Landesgesetzen für den
außerhalb des Rechtsstreits abgeschlossenen Vergleich zur Staatskasse zu erheben