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(Nr. 1256.) Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. Vom 24. Juni 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
In den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche
die Civilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung oder die Konkursordnung An-
wendung findet, werden Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers nur
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhoben.
§. 2.
Die Gebühr für jede Zustellung beträgt. . . . . . . 80 Pfennig,
für die Zustellung durch Aufgabe zur Post (Civilprozeßordnung §. 161), für
das an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung (Civilprozeß-
ordnung §. 177), sowie für die im Auftrag eines Anwalts an den Gegenanwalt
bewirkte Zustellung . . . . . . 40 Pfennig.
Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Betheiligter
(Civilprozeßordnung §. 172 Abs. 2) gilt als Eine Zustellung.
Ist eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher bewirkt, obgleich sie mit
geringeren Kosten durch die Post hätte erfolgen können, so erhält derselbe die
Mehrkosten nur, wenn er zur Vornahme der Zustellung ohne Benutzung der
Post ausdrücklich ermächtigt worden ist.
§. 3.
Für die Beglaubigung der Abschrift eines zuzustellenden Schriftstücks erhält
der Gerichtsvollzieher für das Blatt 5 Pfennig.
§. 4.
Die Gebühr für die Pfändung von beweglichen körperlichen Sachen
(Civilprozeßordnung §§. 712, 713), von Früchten, welche von dem Boden noch
nicht getrennt sind (Civilprozeßordnung §. 714), sowie von Forderungen aus
Wechseln oder anderen Papieren, welche durch Indossament übertragen werden
können (Civilprozeßordnung §. 732), beträgt nach der Höhe der beizutreibenden
Forderung
bei einem Betrage bis 100 Mark einschließlich 2 Mark,
- - - - 300 - - 3 -
-. . -1000- . 4.
- — . 5000 - 5
6
- . Über 5000