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2. im Falle der Zuziehung zur Beseitigung des Widerstandes des Schuld-
ners gegen die Vornahme einer Handlung (Civilprozeßordnung §. 777)
eine Gebühr von 3 Mark für jede angefangene Stunde von dem Erscheinen an
Ort und Stelle bis zur Beendigung seiner Thätigkeit.
In die Dauer der unter Nr. 1 erwähnten Vollstreckungshandlungen ist
auch die Zeit einzurechnen, welche der Gerichtsvollzieher zu verwenden hat, um
bewegliche Sachen, welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, weg-
zuschaffen, zu übergeben oder in Verwahrung zu bringen.
§. 9.
Der Gerichtsvollzieher erhält für die Verhaftung einer Person, einschließlich
der Ablieferung derselben zur Haft, und für die zwangsweise Vorführung einer
Person eine Gebühr von 15 Mark, für die Nachverhaftung einer bereits ver-
hafteten Person 2 Mark.
Konnte eine unternommene Verhaftung nicht ausgeführt werden, weil nach
Inhalt des Protokolls sich bei derselben das Vorhandensein eines der in den
§§. 785, 787 der Civilprozeßordnung aufgeführten Gründe herausgestellt hat, so
erhält der Gerichtsvollzieher eine Gebühr von 5 Mark.
§. 10.
Hat eine Vollstreckungshandlung, nachdem der Gerichtsvollzieher sich an
Ort und Stelle begeben hatte, zufolge der Vorschrift des §. 691 der Civil-
prozeßordnung oder in Folge der Zurücknahme des Auftrags nicht stattgefunden,
so erhält derselbe
in den Fällen der §§. 4, 5 die Hälfte der im §. 4 Abs. 1 bestimmten
Gebühr,
im Falle des §. 6 die daselbst Abs. 3 bestimmte Gebühr,
im Falle des §. 7 eine Gebühr von 2 Mark,
im Falle des §. 8 eine Gebühr von 3 Mark,
im Falle des §. 9 eine Gebühr von 5 Mark.
§. 11.
Wird der Auftrag zur Zwangsvollstreckung durch Leistung an den Gerichts-
vollzieher, bevor er sich an Ort und Stelle begeben hat, erledigt, so erhält derselbe
bei Zahlungen ein Viertheil der nach Maßgabe des §. 7 zu berech-
nenden Sätze, jedoch nicht unter 1 Mark,
bei Herausgabe von Sachen eine Gebühr von 1 Mark.
Erfolgt die Leistung an den Gerichtsvollzieher, nachdem derselbe sich an
Ort und Stelle begeben hatte, so erhält derselbe
bei Zahlungen die Hälfte der nach Maßgabe des §. 7 zu berechnenden
Sätze, jedoch nicht unter 2 Mark,
bei Herausgabe von Sachen die in §. 6 bestimmte Gebühr.