— 177 —
Reichs-Gesetzblatt.
23.
Inhalt: Rechtsanwaltsordnung. S 177.
(Nr. 1258.) Rechtsanwaltsordnung. Vom I. Juli 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
§. 1.
Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Fähigkeit
zum Richteramt erlangt hat.
§. 2.
Wer die Fähigkeit zum Richteramt in einem Bundesstaat erlangt hat, kann
in jedem Bundesstaate zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.
§. 3.
Ueber den Antrag auf Zulassung entscheidet die Landesjustizverwaltung.
Vor der Entscheidung ist der Vorstand der Anwaltskammer gutachtlich
zu hören.
§. 4.
Wer zur Rechtsanwaltschaft befähigt ist, muß zu derselben bei den Gerichten
des Bundesstaats, in welchem er die zum Richteramte befähigende Prüfung
bestanden hat, auf seinen Antrag zugelassen werden.
Das Recht auf Zulassung bei einem mehreren Bundesstaaten gemeinschaft-
lichen Gerichte wird dadurch begründet, daß der Antragsteller in einem dieser
Bundesstaaten die zum Richteramte befähigende Prüfung bestanden hat.
Reichs-Gesetzbl. 1878. 36
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juli 1878.