Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

— 177 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
23. 
Inhalt: Rechtsanwaltsordnung. S 177. 
  
  
  
(Nr. 1258.) Rechtsanwaltsordnung. Vom I. Juli 1878. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. 
§. 1. 
Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Fähigkeit 
zum Richteramt erlangt hat. 
§. 2. 
Wer die Fähigkeit zum Richteramt in einem Bundesstaat erlangt hat, kann 
in jedem Bundesstaate zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden. 
§. 3. 
Ueber den Antrag auf Zulassung entscheidet die Landesjustizverwaltung. 
Vor der Entscheidung ist der Vorstand der Anwaltskammer gutachtlich 
zu hören. 
§. 4. 
Wer zur Rechtsanwaltschaft befähigt ist, muß zu derselben bei den Gerichten 
des Bundesstaats, in welchem er die zum Richteramte befähigende Prüfung 
bestanden hat, auf seinen Antrag zugelassen werden. 
Das Recht auf Zulassung bei einem mehreren Bundesstaaten gemeinschaft- 
lichen Gerichte wird dadurch begründet, daß der Antragsteller in einem dieser 
Bundesstaaten die zum Richteramte befähigende Prüfung bestanden hat. 
Reichs-Gesetzbl. 1878. 36 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juli 1878.
	        
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