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In denjenigen Fällen, in welchen nach §. 144 der Strafprozeßordnung
die Bestellung des Vertheidigers durch den Vorsitzenden des Landgerichts oder
den Amtsrichter zu erfolgen hat, stehen den am Sitze des Gerichts wohnhaften
Rechtsanwälten die innerhalb des Bezirks desselben wohnhaften und bei dem-
selben zugelassenen gleich. Auf Reisekosten und Tagegelder für die Reise nach
dem Sitze des Gerichts haben dieselben keinen Anspruch.
Ein nach §. 12 widerruflich zugelassener Rechtsanwalt kann in Ermange-
lung von Rechtsanwälten, welche im Bezirke des Gerichts wohnhaft sind, in
den Fällen des §. 144 der Strafprozeßordnung zum Vertheidiger bestellt werden.
§. 40.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den im Vorbereitungsdienste bei ihm
beschäftigten Rechtskundigen Anleitung und Gelegenheit zu praktischen Arbeiten
zu geben.
Dritter Abschnitt.
Anwaltskammern.
§. 41.
Die innerhalb des Bezirks eines Oberlandesgerichts zugelassenen Rechts-
anwälte bilden eine Anwaltskammer.
Die Kammer hat ihren Sitz am Orte des Oberlandesgerichts.
§. 42.
Die Kammer hat einen Vorstand von neun Mitgliedern.
Durch die Geschäftsordnung kann die Zahl der Mitglieder bis auf fünf-
zehn erhöht werden.
§. 43.
Der Vorstand wird durch die Kammer gewählt.
Wählbar sind die Mitglieder der Kammer.
Nicht wählbar sind:
1. diejenigen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung
über ihr Vermögen beschränkt sind;
2. diejenigen, gegen welche im ehrengerichtlichen Verfahren oder wegen
einer strafbaren Handlung, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter zur Folge haben kann, die öffentliche Klage er-
hoben ist;
3. diejenigen, gegen welche im ehrengerichtlichen Verfahren auf Verweis
oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Mark erkannt ist,
auf die Dauer von fünf Jahren nach der Rechtskraft des Urtheils.
Verliert ein Mitglied des Vorstandes die Wählbarkeit, so scheidet dasselbe
aus dem Vorstande.
Reichs- Gesetzbl. 1878. 37