Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Geschäftsbetrieb des Vorstandes betreffen. Für die Aufsicht und die Beschwerden 
sind die landesgesetzlichen Vorschriften maßgebend, welche die Aufsicht und die 
Beschwerden über den Geschäftsbetrieb der Gerichte regeln. 
Gesetzwidrige Beschlüsse oder Wahlen der Kammer oder des Vorstandes 
können von dem Oberlandesgericht aufgehoben werden. 
§. 60. 
Die Verhandlungen und Erlasse der Kammer und des Vorstandes, sowie 
die an dieselben gerichteten Erlasse und Eingaben sind, soweit dieselben nicht 
eine Beurkundung von Rechtsgeschäften enthalten, frei von Gebühren und 
Stempeln. 
§. 61. 
Der Vorsitzende hat jährlich der Landesjustizverwaltung und dem Ober- 
landesgericht einen schriftlichen Bericht über die Thätigkeit der Kammer und des 
Vorstandes zu erstatten. 
Vierter Abschnitt. 
Ehrengerichtliches Verfahren. 
§. 62. 
Ein Rechtsanwalt, welcher die ihm obliegenden Pflichten (§. 28) verletzt, 
hat die ehrengerichtliche Bestrafung verwirkt. 
§. 63. 
Die ehrengerichtlichen Strafen sind: 
1. Warnung; 
2. Verweis; 
3. Geldstrafe bis zu dreitausend Mark; 
4. Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft. 
Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden. 
§. 64. 
Wegen Handlungen, welche ein Rechtsanwalt vor seiner Zulassung begangen 
hat, ist ein ehrengerichtliches Verfahren nur dann zulässig, wenn jene Hand- 
lungen die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft begründen. 
§. 65. 
Ist gegen einen Rechtsanwalt wegen einer strafbaren Handlung die öffent- 
liche Klage erhoben, so ist während der Dauer des Strafverfahrens wegen der
	        
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