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Fünfter Abschnitt.
Rechtsanwaltschaft bei dem Reichsgerichte.
§. 98.
Auf die Rechtsanwaltschaft bei dem Reichsgerichte finden, insoweit nicht in
den nachfolgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen enthalten sind, die
Vorschriften der ersten vier Abschnitte dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwen-
dung, daß an die Stelle der Landesjustizverwaltung der Reichskanzler und an
die Stelle des Oberlandesgerichts das Reichsgericht tritt.
§. 99.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zurücknahme der Zulassung
bei dem Reichsgericht erfolgt durch das Präsidium des Reichsgerichts. Dasselbe
entscheidet über den Antrag auf Zulassung nach freiem Ermessen, jedoch vor-
behaltlich der Vorschriften der §§. 1, 5.
§. 100.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Reichsgericht ist mit der
Zulassung bei einem anderen Gericht unvereinbar.
Die bei dem Reichsgerichte zugelassenen Rechtsanwälte dürfen bei einem
anderen Gerichte nicht auftreten.
§. 101.
Eine Uebertragung der dem Prozeßbevollmächtigten zustehenden Vertre-
tung auf einen bei dem Reichsgerichte nicht zugelassenen Rechtsanwalt findet
nicht statt.
§.102.
Die Anwaltskammer bei dem Reichsgerichte wird durch die bei demselben
zugelassenen Rechtsanwälte gebildet.
Die Mitglieder des Ehrengerichtshofs können nicht Mitglieder des Ehren-
gerichts sein.
Sechster Abschnitt.
Schluß- und Uebergangsbestimmungen.
§. 103.
Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 112, 113, im
ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.
§. 104.
Der am Orte eines obersten Landesgerichts wohnhafte Rechtsanwalt kann
bei diesem Gerichte zugelassen werden, wenn nach dem Gutachten des letzteren die
Zulassung zur ordnungsmäßigen Erledigung der Anwaltsprozesse erforderlich ist.