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Reichs- Gesetzblatt.
No. 24.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. S. 100. — Auslieferungsvertrag
mit Spanien. S. 213.
(Nr. 1259.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom I7. Juli 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
An Stelle des Titels VII der Gewerbeordnung treten nachfolgende Be-
stimmungen:
Titel VII.
Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter).
1. Allgemeine Verhältnisse.
§. 105.
Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetrei-
benden und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz
begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Uebereinkunft.
Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Gewerbetreibenden
die Arbeiter nicht verpflichten. Arbeiten, welche nach der Natur des Gewerbe-
betriebes einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten, fallen unter
die vorstehende Bestimmung nicht.
Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen die Landesregierungen.
§. 106.
Gewerbetreibende, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind,
dürfen, so lange ihnen diese Rechte entzogen bleiben, mit der Anleitung von
Arbeitern unter achtzehn Jahren sich nicht befassen.
Reichs- Gesetzbl. 1878. 40
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juli 1878.