Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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§. 116. 
Arbeiter, deren Forderungen in einer dem §. 115 zuwiderlaufenden Weise 
berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe des §. 115 
verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen 
entgegengesetzt werden kann. Letzteres fällt, soweit es noch bei dem Empfänger 
vorhanden oder dieser daraus bereichert ist, derjenigen Hülfskasse zu, welcher der 
Arbeiter angehört, in Ermangelung einer solchen einer anderen zum Besten der 
Arbeiter an dem Orte bestehenden, von der Gemeindebehörde zu bestimmenden 
Kasse und in deren Ermangelung der Ortsarmenkasse. 
§. 117. 
Verträge, welche dem §. 115 zuwiderlaufen, sind nichtig. 
Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen den Gewerbetreibenden und den 
von ihnen beschäftigten Arbeitern über die Entnahme der Bedürfnisse der letzteren 
aus gewissen Verkaufsstellen, sowie überhaupt über die Verwendung des Ver- 
dienstes derselben einem anderen Zweck als zur Betheiligung an Einrichtungen 
zur Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer Familien. 
§. 118. 
Forderungen für Waaren, welche dem §. 115 zuwider kreditirt worden 
sind, können von dem Gläubiger weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder 
sonst geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheiligten 
unmittelbar entstanden oder mittelbar erworben sind. Dagegen fallen dergleichen 
Forderungen der in §. 116 bezeichneten Kasse zu. 
§. 119. 
Den Gewerbetreibenden im Sinne der §§. 115 bis 118 sind gleich zu achten 
deren Familienglieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und 
Faktoren, sowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähn- 
ten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist. 
Unter den in §§. 115 bis 118 bezeichneten Arbeitern werden auch die- 
jenigen Personen verstanden, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb 
der Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse be- 
schäftigt sind. 
§. 120. 
Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, bei der Beschäftigung von Ar- 
beitern unter achtzehn Jahren die durch das Alter derselben gebotene besondere 
Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit zu nehmen. 
Sie haben ihren Arbeitern unter achtzehn Jahren, welche eine von der 
Gemeindebehörde oder vom Staate als Fortbildungsschule anerkannte Unterrichts- 
anstalt besuchen, hierzu die, erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde 
festzusetzende Zeit zu gewähren. Für Arbeiter unter achtzehn Jahren kann die 
Verpflichtung zum Besuche einer Fortbildungsschule, soweit die Verpflichtung nicht 
landesgesetzlich besteht, durch Ortsstatut (§. 142) begründet werden.
	        
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