92 11. Fischereigesetz für den Preußischen Staat.
triebes ausführbaren Vorkehrungen zu treffen, welche
geeignet sind, den Schaden zu heben oder doch tunlichst
zu verringern.
Die Kosten der Herstellung solcher Vorkehrungen sind
dem Inhaber der Anlage von den Antragstellern zu
erstatten.
Die letzteren sind verpflichtet, auf Verlangen vor
der Ausführung Vorschuß oder Sicherheit zu leisten.
Die Entscheidung über die Gestattung von Ableitungen
nach Absatz 2, sowie über die in Gemäßheit des Absatzes 3
anzuordnenden Vorkehrungen erfolgt, sofern die betreffende
Ableitung Zubehör einer der im § 16 der Gewerbeordnung
für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni
1869 (BGl. S. 245) als genehmigungspflichtig bezeichneten
Anlagen ist, in dem für die Zulassung dieser Anlagen
angeordneten gesetzlichen Verfahren, (in anderen
Fällen nach demjenigen Verfahren, welches über die
Genehmigung von Stauanlagen für Wassertriebwerke
festgesetzt ist.):
: Es bedarf nicht der Feststellung, daß eine Schädigung tatsächlich
eingetreten ist, vielmehr genügt die Feststellung, daß das
Einfließen der Stoffe geeignet ist, auf die Fische unter gewissen
Voraussetzungen schädlich zu wirken, Ihrb. 13 S. 353.
Das Verbot des § 43 findet auch neben der Bestimmung des
z 44 auf das Röten von Flachs und Hanf in geschlossenen Gewässern
insoweit Anwendung, als die dabei abgesonderten schädlichen
Stoffe nicht durch abfließendes Wasser weiter in ein nicht
geschlossenes Wasser geleitet werden dürfen, Ihrb. 7 S. 276.
Die Entscheidung erfolgt durch den Bezirksausschuß. Die
Schlußbestimmung ist aufgehoben durch #99 Nr. 1 d. Zuständigkeits-Ges.
vom 1. August 1883.
8 44. Das Röten von Flachs und Hauf in nicht geschlossenen
Gewässern ist verboten.