Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

92  11.  Fischereigesetz  für  den  Preußischen  Staat.

triebes  ausführbaren  Vorkehrungen  zu  treffen,  welche
geeignet  sind,  den  Schaden  zu  heben  oder  doch  tunlichst
zu  verringern.

Die  Kosten  der  Herstellung  solcher  Vorkehrungen  sind
dem  Inhaber  der  Anlage  von  den  Antragstellern  zu
erstatten.

Die  letzteren  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen  vor
der  Ausführung  Vorschuß  oder  Sicherheit  zu  leisten.

Die  Entscheidung  über  die  Gestattung  von  Ableitungen
nach  Absatz  2,  sowie  über  die  in  Gemäßheit  des  Absatzes  3
anzuordnenden  Vorkehrungen  erfolgt,  sofern  die  betreffende
  Ableitung  Zubehör  einer  der  im  §  16  der  Gewerbeordnung
  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  21.  Juni
1869  (BGl.  S.  245)  als  genehmigungspflichtig  bezeichneten
  Anlagen  ist,  in  dem  für  die  Zulassung  dieser  Anlagen
  angeordneten  gesetzlichen  Verfahren,  (in  anderen
Fällen  nach  demjenigen  Verfahren,  welches  über  die
Genehmigung  von  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke
festgesetzt  ist.):

:  Es  bedarf  nicht  der  Feststellung,  daß  eine  Schädigung  tatsächlich

  eingetreten  ist,  vielmehr  genügt  die  Feststellung,  daß  das
Einfließen  der  Stoffe  geeignet  ist,  auf  die  Fische  unter  gewissen
Voraussetzungen  schädlich  zu  wirken,  Ihrb.  13  S.  353.
Das  Verbot  des  §  43  findet  auch  neben  der  Bestimmung  des
z  44  auf  das  Röten  von  Flachs  und  Hanf  in  geschlossenen  Gewässern
  insoweit  Anwendung,  als  die  dabei  abgesonderten  schädlichen
  Stoffe  nicht  durch  abfließendes  Wasser  weiter  in  ein  nicht
geschlossenes  Wasser  geleitet  werden  dürfen,  Ihrb.  7  S.  276.

Die  Entscheidung  erfolgt  durch  den  Bezirksausschuß.  Die
Schlußbestimmung  ist  aufgehoben  durch  #99  Nr.  1  d.  Zuständigkeits-Ges.
  vom  1.  August  1883.

8  44.  Das  Röten  von  Flachs  und  Hauf  in  nicht  geschlossenen
  Gewässern  ist  verboten.