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Abänderungen und Ergänzungen
der
Instruktion vom 2. September 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) zur Aus-
führung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht
im Frieden vom 13. Februar 1875.
1. Unter I ist vor Ziffer 1 einzuschalten: Zu §.2.
Soweit die Sicherstellung der im §. 2 des Gesetzes bezeichneten Leistungen
nicht durch unmittelbare Anordnungen der Militär- Intendanturen erfolgt, haben
sich die letzteren an denjenigen Orten, an welchen ihnen eigene Organe (Garnison-
verwaltungen, Proviantämter u. s. w.) zu Gebote stehen, der Mitwirkung der-
selben zu bedienen. Auch können sie die Vermittelung der Truppentheile in
Anspruch nehmen, soweit es sich um die Sicherstellung des eigenen Bedarfs der-
selben handelt.
In denjenigen Fällen, in welchen die Sicherstellung der Leistungen auf
keinem der vorbezeichneten Wege erfolgt, haben die Gemeindevorstände den
Requisitionen der Militär- Intendanturen auf Mitwirkung bei der erforderlichen
Sicherstellung Folge zu geben.
Für ländliche Gemeinden sind derartige Requisitionen an die den Gemeinde-
vorständen vorgesetzten Verwaltungsbehörden zu richten.
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, auf Erfordern der Militärverwal-
tung Bescheinigungen über die Höhe der ortsüblichen Preise (§. 3 Absatz 4 und
§. 5 Absatz 1 des Gesetzes) auszustellen. Dergleichen Bescheinigungen unterliegen
jedoch der Prüfung und Bestätigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörden.
2. An die Stelle von I Ziffer 1 ist zu setzen:
1. Zu §. 3.
Die bei Vorspannleistungen zum Transport von Personen zu gestellenden
Fuhrwerke müssen, insofern sie nicht Personenwagen sind, zur Beförderung von
Personen geeignet und hergerichtet sein, soweit sich dies ohne Aufwendung be-
sonderer Kosten seitens der Gestellungspflichtigen bewirken läßt.
Hinsichtlich des Umfanges, in welchem die auf Märschen, in Lagern
oder in Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht Vorspann-
leistungen in Anspruch zu nehmen befugt sind, gelten vorbehaltlich der
allgemeinen Voraussetzungen, von welchen das Gesetz die Befugniß abhängig
gemacht hat, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen, nachfolgende Be-
stimmungen: