Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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solchen Entfernung seitwärts oder weiter vorwärts zu liegen kommen, daß die 
gemeinsame Benutzung eines Vorspannwagens mit einer der anderen Kompagnien, 
Eskadrons oder Batterien nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten ausführbar ist. 
Ebenso ist ihnen am folgenden Marschtage der Vorspann vom Marschaquartier 
zum Vereinigungsquartier mit einer der anderen Kompagnien, Eskadrons oder 
Batterien ihres Truppentheils zu gestellen. 
Zum Transport der Effekten der auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen 
beförderten Truppentheile kann für die Strecken von den Quartieren nach den 
Einschiffungspunkten und von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren 
Vorspann in dem oben bezeichneten Umfange in Anspruch genommen werden, 
wenn die betreffende Station weiter als ein Kilometer von dem Quartierort 
entfernt ist. 
c. Für Kommandos und Transporte. 
Bei einer Stärke unter 90 Mann hat das Kommando etc., sofern es unter 
Führung eines Offiziers steht, ein einspänniges Fuhrwerk) zum Transport des 
Gepäcks zu beanspruchen. 
Bei einer Stärke von 90 Mann bis zu 300 Mann: 
ein zweispänniges Fuhrwerk und 
bei einer Stärke von 300 bis 600 Mann: 
zwei zweispännige Fuhrwerke. 
Der Anspruch wechselt nach Maßgabe dieser Bestimmungen, je nachdem 
sich die Stärke des Kommandos oder des Transports verändert, ohne Rücksicht 
auf den in der Marschroute nach der ursprünglichen Stärke angegebenen Bedarf. 
Remontekommandos unter Führung eines Offiziers haben für den Marsch 
von dem Orte, an welchem sie die für die Truppen bestimmten Remonten über- 
nehmen, bis zum Orte der Abgabe, ausschließlich der Strecken, auf welchen 
Eisenbahnbeförderung stattfindet, Anspruch auf ein zweispänniges Fuhrwerk. 
Werden Kommandos und Transporte auf Eisenbahnen oder Dampf- 
schiffen befördert, so stebt ihnen ein gleicher Anspruch auf Vorspann wie auf 
dem Marsche zu für die Wegstrecken von den Quartieren nach den Einschiffungs- 
punkten und von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren, wenn die Ent- 
fernung zwischen der Station und dem Quartierort mehr als ein Kilometer beträgt. 
Von dem ein Remontekommando führenden Offizier kann während der 
Dauer des Kantonnements in der Umgegend des Depots zu allen dienstlichen 
Fahrten nach dem Remontedepot etc. und zurück eine einspännige Vorspannfuhre 
in Anspruch genommen werden. 
Zur Fortschaffung des Gepäcks der Offiziere und der Papiere bei den 
Uebungsreisen des Generalstabes und der Kriegsakademie, sowie bei den Kavallerie- 
Uebungsreisen dürfen unter Berücksichtigung der Beladungsfähigkeit (unter d) 
die erforderlichen Fuhrwerke entnommen werden. 
*) Sofern einspännige Fuhrwerke nicht zu erlangen, hat überall, wo solche in Anspruch genommen 
werden dürfen, die Gestellung zweispänniger Fuhrwerke zu erfolgen.
	        
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