Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

Reichs-Gesetzblatt. 
No. 4. 
  
  
Inhalt: Gesetz, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers. S. 7. 
  
(Gr. 1224.) Gesetz, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers. Vom 17. März 1878. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die zur Gültigkeit der Anordnungen und Verfügungen des Kaisers er- 
forderliche Gegenzeichnung des Reichskanzlers, sowie die sonstigen demselben 
durch die Varfassung und die Gesetze des Reichs übertragenen Obliegenheiten 
können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Stellvertreter wahr- 
genommen werden, welche der Kaiser auf Antrag des Reichskanzlers in Fällen 
der Behinderung desselben ernennt. 
§. 2. 
Es kann ein Stellvertreter allgemein für den gesammten Umfang der Ge- 
schäfte und Obliegenheiten des Reichskanzlers ernannt werden. Auch können 
für diejenigen einzelnen Amtszweige, welche sich in der eigenen und unmittel- 
baren Verwaltung des Reichs befinden, die Vorstände der dem Reichskanzler 
untergeordneten obersten Reichsbehörden mit der Stellvertretung desselben im 
ganzen Umfang oder in einzelnen Theilen ihres Geschäftskreises beauftragt 
werden. 
§. 3. 
Dem Reichskanzler ist vorbehalten, jede Amtshandlung auch während der 
Dauer einer Stellvertretung selbst vorzunehmen. 
Reichs- Gesetzbl. 1878. 4 
Ausgegeben zu Berlin den 21. März 1878.
	        
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