Reichs-Gesetzblatt.
No. 4.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers. S. 7.
(Gr. 1224.) Gesetz, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers. Vom 17. März 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die zur Gültigkeit der Anordnungen und Verfügungen des Kaisers er-
forderliche Gegenzeichnung des Reichskanzlers, sowie die sonstigen demselben
durch die Varfassung und die Gesetze des Reichs übertragenen Obliegenheiten
können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Stellvertreter wahr-
genommen werden, welche der Kaiser auf Antrag des Reichskanzlers in Fällen
der Behinderung desselben ernennt.
§. 2.
Es kann ein Stellvertreter allgemein für den gesammten Umfang der Ge-
schäfte und Obliegenheiten des Reichskanzlers ernannt werden. Auch können
für diejenigen einzelnen Amtszweige, welche sich in der eigenen und unmittel-
baren Verwaltung des Reichs befinden, die Vorstände der dem Reichskanzler
untergeordneten obersten Reichsbehörden mit der Stellvertretung desselben im
ganzen Umfang oder in einzelnen Theilen ihres Geschäftskreises beauftragt
werden.
§. 3.
Dem Reichskanzler ist vorbehalten, jede Amtshandlung auch während der
Dauer einer Stellvertretung selbst vorzunehmen.
Reichs- Gesetzbl. 1878. 4
Ausgegeben zu Berlin den 21. März 1878.