Metadata : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

208  II.  Strafgesetzbuch  §8§  320—321.

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graphendienste  oder  in  bestimmten  Zweigen  dieser  Dienste  erklärt
  werden.

§  320.  (Landg.)  Die  Vorsteher  einer  Eisenbahngesellschaft,
sowie  die  Vorsteher  einer  zu  öffentlichen  Zwecken  dienenden
Telegraphenanstalt,  welche  nicht  sofort  nach  Mittheilung  des
rechtskräftigen  Erkenntnisses  die  Entfernung  des  Verurtheilten
bewirken,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder
mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  für  unfähig  zum
Eisenbahn=  oder  Telegraphendienste  erklärt  worden  ist,  wenn
er  sich  nachher  bei  einer  Eisenbahn=  oder  Telegraphenanstalt
wieder  anstellen  läßt,  sowie  diejenigen,  welche  ihn  wieder  angestellt
  haben,  obgleich  ihnen  die  erfolgte  Unfähigkeitserklärung
bekannt  war.

§  321.  (Landg.)  Wer  vorsätzlich  Wasserleitungen,  Schleusen,
Wehre,  Deiche,  Dämme  oder  andere  Wasserbauten,  oder  Brücken,
Fähren,  Wege  oder  Schutzwehre,  oder  dem  Bergwerksbetriebe
dienende  Vorrichtungen  zur  Wasserhaltung,  zur  Wetterführung
oder  zum  Ein=  und  Ausfahren  der  Arbeiter  zerstört  oder  beschädigt,
  oder  in  schiffbaren  Strömen,  Flüssen  oder  Kanälen
das  Fahrwasser  stört  und  durch  eine  dieser  Handlungen  Gefahr
für  das  Leben  oder  die  Gesundheit  Anderer  herbeiführt,  wird
mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

(Landg.)  Ist  durch  eine  dieser  Handlungen  eine  schwere
Körperverletzung  verursacht  worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe
bis  zu  fünf  Jahren  und,  (Schwurg.)  wenn  der  Tod  eines
Menschen  verursacht  worden  ist,  Zuchthausstrafe  nicht  unter
fünf  Jahren  ein.

§  321.  1)  Vgl.  §  4  R.-E.-G.  Störung  der  Fahrwassers  liegt  vor,
wenun  dasselbe  in  denjenigen  Beziehungen  geändert  wird,  welche  für
dessen  Benutzung  als  Fahrwasser  von  Bedeutung  sind.  Darin,  daß  ein  Schiff
durch  die  Bewegung  eines  anderen  Sdhhiffes  zeitweise  an  der  Benutzung  des
Fahrwassers  gehindert  wird,  liegt  keine  solche  Störung:  18.  Sept.  88  E.
18  85;  R.  10.  498.  Der  Versuch  von  Abs.  1  kann  auch  als  Versuch  nach
8  303  strafbar  sein:  13.  Juli  82  R.  4.  692.

2)  Die  Vorschrift  ist  nicht  auf  öffentliche  Wege  beschränkt:  13.  Mai  90
E.  20.  393;  und  wird  auch  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Eigenthümer
vom  Grund  und  Boden  die  Benutzung  nicht  zu  dulden  braucht  z.  B.  bei