208 II. Strafgesetzbuch §8§ 320—321.
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graphendienste oder in bestimmten Zweigen dieser Dienste erklärt
werden.
§ 320. (Landg.) Die Vorsteher einer Eisenbahngesellschaft,
sowie die Vorsteher einer zu öffentlichen Zwecken dienenden
Telegraphenanstalt, welche nicht sofort nach Mittheilung des
rechtskräftigen Erkenntnisses die Entfernung des Verurtheilten
bewirken, werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder
mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum
Eisenbahn= oder Telegraphendienste erklärt worden ist, wenn
er sich nachher bei einer Eisenbahn= oder Telegraphenanstalt
wieder anstellen läßt, sowie diejenigen, welche ihn wieder angestellt
haben, obgleich ihnen die erfolgte Unfähigkeitserklärung
bekannt war.
§ 321. (Landg.) Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen,
Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten, oder Brücken,
Fähren, Wege oder Schutzwehre, oder dem Bergwerksbetriebe
dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterführung
oder zum Ein= und Ausfahren der Arbeiter zerstört oder beschädigt,
oder in schiffbaren Strömen, Flüssen oder Kanälen
das Fahrwasser stört und durch eine dieser Handlungen Gefahr
für das Leben oder die Gesundheit Anderer herbeiführt, wird
mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.
(Landg.) Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere
Körperverletzung verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe
bis zu fünf Jahren und, (Schwurg.) wenn der Tod eines
Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter
fünf Jahren ein.
§ 321. 1) Vgl. § 4 R.-E.-G. Störung der Fahrwassers liegt vor,
wenun dasselbe in denjenigen Beziehungen geändert wird, welche für
dessen Benutzung als Fahrwasser von Bedeutung sind. Darin, daß ein Schiff
durch die Bewegung eines anderen Sdhhiffes zeitweise an der Benutzung des
Fahrwassers gehindert wird, liegt keine solche Störung: 18. Sept. 88 E.
18 85; R. 10. 498. Der Versuch von Abs. 1 kann auch als Versuch nach
8 303 strafbar sein: 13. Juli 82 R. 4. 692.
2) Die Vorschrift ist nicht auf öffentliche Wege beschränkt: 13. Mai 90
E. 20. 393; und wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Eigenthümer
vom Grund und Boden die Benutzung nicht zu dulden braucht z. B. bei