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I. Blickt man zuerst auf die Resultate, so muss man die
stets gemachte Unterscheidung vornehmen und 2 gegensätzliche
Standpunkte auseinanderhalten:
Der erste!) behauptet, dass das Einverständnis der beiden
gesetzgebenden Faktoren des Reiches nur zur Erzeugung des
Befolgungsbefehls gegenüber Unterthanen und Behörden, also nur
um den Vertragsinhalt für sie verbindlich zu machen — und das
ist zur Vertragserfüllung nötig — erfordert werde. Man pflegt
diese Ansicht so zu formulieren: die Mitwirkung sei nur zur
„staatsrechtlichen Giltigkeit“ des Vertrages nötig; dagegen wäre
die „völkerrechtliche Giltigkeit“, also überhaupt der Bestand des
Vertrages als solchen von ihr nicht abhängig.
Demgegenüber behauptet der zweite?) Standpunkt: die Uebereinstimmung
der drei obersten Reichsorgane sei auch für die
völkerrechtliche Existenz des Vertrages notwendig.
Die neuere Entwickelung der Lehre geht allerdings dahin,
beıde Theorieen einander zu nähern°®), und zwar in wesentlichen
Punkten.
II. Eine ganz andere Parteibildung der Autoren nach dogmatischen
Gesichtspunkten bezieht sich nicht auf ihre Resultate
sondern auf die Art ihres Beweises: sowohl ihr logisch-methodisches
Verfahren, wie die juristischen Ausgangspunkte sind durchaus
verschieden.
1. Der Methodenunterschied zeigt sich darin, dass die
einen aus der vorliegenden Frage lediglich ein Problem der
“ Gesetzesinterpretation machen und nur nach dem „Willen“ der
Reichsverfassung fragen; sie können daher auch innerhalb derselben
Verfassung für verschiedene Klassen von Verträgen zu ver-1)
Laband (im Handbuch-S. 117f.) Meyer lehrb., S. 604f; Arndt
Staatsr., S. 70bf; Heilborn System, S. 143f: Klöppel, S.285f; sie sind die
Erben Gneists (bei E. Meier, S.339f.) Seydel nur bezügl. des Reichstags:
Com. S. 163.
2) Mohl, S.303f: Gorius 18748. 772. 1875 S. 538f; Meier, S. 275f;
Schulze 11 329f; Unger, S. 352f; Pröbst, S. 292f; Jellinek Ges. u. V.
S.346f: Prestele, S. 48f: Seligmann, S.40: Wegmann, S.90; Nippold
S. 112, 143; Kaufmann S.34. Seydel nur bezüglich; des Bundesrats:
Com. S. 163 ebeuso Rönne 2. A. 11, 297. 1 A. in Annal. 1871 S. 91f.
3, Veber die Entwickelung (der Lehre. Brie, Archiv IV 8. Y6f.