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Reichs- Gesetzblatt.
No. 32.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einführung von Uebergangsabgaben etc. in der bayerischen
Pfalz. S. 347.
(Nr. 1268.) Bekanntmachung, betreffend die Einführung von Uebergangsabgaben und Ausfuhr-
vergütungen für Bier, Branntwein und geschrotetes Malz in der bayerischen
Pfalz. Vom 25. September 1878.
Nach dem vom 1. Juli l. J. ab der in Bayern rechts des Rheins bestehende
Malzaufschlag auch in der bayerischen Pfalz eingeführt ist, kommen diejenigen
Beträge der Uebergangsabgabe und der Ausfuhrvergütung für Bier, Branntwein
und geschrotetes Malz, welche in der mittelst Bekanntmachung vom 15. Januar
1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 9) veröffentlichten Uebersicht unter I Nr. 2, II Nr. 3
und III Nr. 1 für Bayern rechts des Rheins aufgeführt sind, gleichmäßig für
die bayerische Pfalz zur Anwendung.
Berlin, den 25. September 1878.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).
Reichs-Gesetzbl. 1878. 65
Ausgegeben zu Berlin den 28. September 1878.